Um im Falle eines Seuchenausbruches schnell die Herkunft eines Tieres nachvollziehen zu können gilt für Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Pferde eine Kennzeichnungspflicht.
Aufgrund des § 24d der Viehverkehrsverordnung sind Rinder, die im Inland geboren worden sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Rinder, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken ist die VIT in Verden. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zur Meldung der Rinder erhalten sie unter www.vit.de.
Schweine sind nach § 19c der Viehverkehrsverordnung im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen zu kennzeichnen. Entsprechende Ohrmarken sind über das Landkreis Celle, Veterinäramt, zu beantragen.
Schafe und Ziegen sind nach § 19d der Viehverkehrsverordnung spätestens vor dem Verbringen aus dem Bestand zu kennzeichnen. Auch diese Ohrmarken sind über das Landkreis Celle, Veterinäramt, zu beantragen.
Seit dem 1. Juli 2000 dürfen Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere nur aus einem Bestand verbracht werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Merkblatt Pferd und Equidenpass?
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