Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist gesetzlich verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 8a Abs. 1 NDSG). Er unterstützt die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirkt auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin. Dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
- Vorabkontrolle von automatisierten Verfahren, die wegen der Art der zu verarbeitenden Daten oder der Verwendung neuer Technologien besondere Risiken mit sich bringen
- Führung eines Verfahrensregisters über die automatisierte Verarbeitung
- Gewährung der Einsicht in das Verfahrensregister für jedermann
- Bearbeitung von Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die sich in Ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen fühlen
- Prüfung, ob das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( § 7 Abs. 4) eingehalten ist
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden
- Prüfung, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 7 NDSG) nach dem jeweiligen Stand der Technik getroffen sind, um eine den Vorschriften des NDSG entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen
- Beteiligung bei der Vorbereitung von Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung einschließlich der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen
- Schulung der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen in Grundfragen des Datenschutzes
- Beratung der Behördenleitung sowie einzelner Fachbereiche, Abteilungen und Ämter in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung
- Mitwirkung bei der Festlegung von Anforderungsprofilen für Arbeitsplätze, auf denen sensitive personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden
- Unterstützung bei der Auftragsdatenverarbeitung und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe und Kontrolle der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 6 NDSG) beim Auftragnehmer
- Beratung in den Fragen der sicheren Akten- und Datenträgerverwaltung, der informierenden und klaren Formulargestaltung, der datenschutzgerechten Vernichtung von Akten und Datenträgern sowie der datenschutzgerechten Löschung von Dateien.
Datenschutzbeauftragter
Rechtsanwälte
Scheja und Partner
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D-53113 Bonn
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Fax: 0228 / 227 226-26
E-Mail: Gregor.Scheja@scheja-partner.de
Stefan.Schindler@scheja-partner.de
Datenschutz-Koordinatorin beim Landkreis Celle
Andrea Ehlert
Tel.: 05141 / 916 9102
Fax: 05141 / 916 3 9102
E-Mail: Andrea.Ehlert@lkcelle.de