Bei Verkauf, Überlassung, Rückgabe, Schenkung
hat der bisherige Halter eine schriftliche Meldung an die Kfz.-Zulassungsbehörde vorzunehmen. Diese Meldung muss enthalten:
Die Vorlage der Veräußerungserklärung ist bei zugelassenen Fahrzeugen besonders wichtig.
Mit Eingangstag der vorgeschriebenen, vollständigen Veräußerungsanzeige nach § 13 (4) FZV bei der Zulassungsbehörde wird der eingetragene Halter z. B. von der Kfz.-Steuer entlastet.
Die Kfz.-Zulassungsbehörde hat den vorläufigen Halter zur pflichtgemäßen Umschreibung wegen Halterwechsel aufzufordern.
Anfragen von Ordnungsbehörden, Versicherungen, Finanzämtern können korrekt bearbeitet werden.
Grundsätzlich ist es aber am Sichersten, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen zu lassen.
Bitte beachten Sie beim Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges, dass der Käufer vollständige Unterlagen erhält.
Es ist sinnlos, den Fahrzeugbrief oder -schein "als Sicherheit" zu behalten, weil der Käufer ohne diese Papiere keine Umschreibung oder Abmeldung durchführen lassen kann.
Gleiches gilt für die Kennzeichenschilder.
Diese müssen bei der Umschreibung in einen anderen Zulassungsbezirk durch die Zulassungsstelle entstempelt werden. Liegen sie dort nicht vor, erfolgt keine Ab- oder Ummeldung.
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