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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
Handel und Zucht von Papageien und Sittichen ist im Tierseuchengesetz sowie in der Psittakoseverordnung geregelt.
Nach § 17 g des Tierseuchengesetzes bedarf der Erlaubnis, wer Papageien und Sittiche halten und von diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder diese Tiere halten und sie gegen Entgelt an andere abgeben will (Händler).
Erteilt wird diese Erlaubnis von der Unteren Verwaltungsbehörde; sie wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und wenn die für eine wirksame Seuchenbekämpfung notwendigen Räume (Quarantänemöglichkeit) vorhanden sind. Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt durch das zuständige Veterinäramt.
Es wird auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) Tierschutzgesetz für die gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Heimtieren bzw. den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren hingewiesen.
Für Tiere, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, müssen ggf. noch weitere Genehmigungen eingeholt werden. Auskunft hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Behörden:
Landkreis Celle
Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz
Trift 29
29221 Celle
Telefon: 05141 / 916 392
Telefax: 05141 / 105
Antrag auf Erlaubnis, Erlaubniserteilung, Prüfung der Zuverlässigkeit, Anordnung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen.
Beratung in Fragen des Tierschutzes, der Tierseuchenbekämpfung und der allg. Tierhygiene, Prüfung der Sachkunde, Anzeige von Tierseuchen, amtliche Untersuchung und Einleitung von diagnostischen Maßnahmen, gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche und zu ihrer Bekämpfung, Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen, allg. Überwachung.
Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum, Trift 27, 29221 Celle,
Telefon:05141 / 916 9004, Telefax: 05141 / 916 - 105
Haltung geschützter Tierarten (z.B. Großpapageien).
Im Folgenden sind die für die Sachkundeprüfung notwendigen speziellen Mindestkenntnisse bzgl. rechtlicher, tier- bzw. humanmedizinischer Fragen zusammengefasst. Kenntnisse über artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung werden vorausgesetzt - sie sind auch Gegenstand der Sachkundeprüfung.
Jeder Züchter und Händler hat die Papageien und Sittiche seines Bestandes mit bezifferten Fußringen zu versehen, die nur eine einmalige Verwendung zulassen. Die Ringe können durch die
Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH, Postfach 1420, 63204 Langen, Telefon: 06103 / 910724, Geschäftszeiten: Mo. – Fr. 9.00 - 12.00 Uhr
oder von einer eingetragenen, überregional tätigen Züchtervereinigung bezogen werden. Die Weitergabe von Fußringen durch Züchter und Händler an andere Personen ist verboten. Nicht verwendete Ringe müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Nachzucht ist mit dem Zeitpunkt des Flüggewerdens zu beringen.
Züchter und Händler haben über Bestand, Zugang (auch nur vorübergehende Aufnahme - Pflegetiere) und Abgabe von Papageien und Sittichen Nachweisbücher zu führen, für die ein bestimmtes Muster vorgeschrieben ist (siehe Anlage).
Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein; sie können bei o.g. Wirtschaftsgemeinschaft bzw. bei Züchtervereinigungen bezogen werden.
Eintragungen sind mit dokumentenechtem Stift (Kugelschreiber, Tinte) vorzunehmen. Fehler müssen durchgestrichen werden, Radieren oder "Tippex" sind nicht gestattet.
Die Eintragungen sind gut leserlich - am besten in Blockschrift - vorzunehmen.
Die Bücher sind zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und dem Veterinäramt auf Anforderung vorzulegen.
Veränderungen in dem Bestand der Vögel sind innerhalb von 24 Stunden in den Büchern zu vermerken. Die Nachzucht ist zum Zeitpunkt der Beringung in das Nachweisbuch einzutragen. Die Namen und Anschriften der Lieferanten und Käufer sind unbedingt vollständig einzutragen (Vorname, Zuname, Straße und Hausnummer, Wohnort, evtl. Tel.-Nummer).
Unbekannte Personen haben sich bei Kauf, Tausch oder Schenkung hinreichend auszuweisen. Die Daten des Ausweises sind in das Nachweisbuch einzutragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die o.g. Vorschriften über die Buchführungspflicht unbedingt und genau eingehalten werden müssen. In der Vergangenheit musste leider wiederholt festgestellt werden, dass die Eintragungen in den Nachweisbüchern teils mangelhaft vorgenommen waren, teils sogar ganz fehlten.
Die sofortige Benachrichtigung der in Frage kommenden Käufer im Falle eines Seuchenausbruchs war deshalb in vielen Fällen nicht oder nur erschwert möglich. Eine zu spät erkannte Psittakoseerkrankung kann tödlich verlaufen (s.u.)!!
Verstöße gegen die Buchführungspflicht werden deshalb unnachsichtig geahndet und können den Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben.
Die Psittakose ist eine anzeigepflichtige Tierseuche.
Wenn in einem Bestand aus ungeklärter Ursache und in ungewöhnlicher Häufigkeit Vögel erkranken oder verenden, muss vom Besitzer oder seinem Vertreter Anzeige erstattet werden. Die Anzeige muss beim zuständigen Veterinäramt (am besten telefonisch), Tel.-Nr.: 916-392, erfolgen.
Bis zum Einschreiten der Behörde muss der Besitzer die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen (Fernhaltepflicht) einleiten:
Absonderung aller Vögel
Betreten der Räume nur durch Tierarzt und Betreuungspersonen (Schutzkleidung, Atemschutz, s.u.)
Sperre für Tiere, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände (nichts rein, nichts raus !)
Verendete Tiere dürfen vor der amtlichen Besichtigung nicht beseitigt werden.
Es werden regelmäßige behördliche Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt, bei denen insbesondere die Beringung der Vögel sowie der buchmäßige und tatsächliche Bestand überprüft werden.
Der beamtete Tierarzt und vom Veterinäramt beauftragte Personen sind befugt, Grundstücke und Räume, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, zu betreten, um die Tiere erforderlichenfalls zu untersuchen und ihre Unterbringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihnen die zur Untersuchung notwendigen Tiere kostenlos zu überlassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche erforderlich ist. Der Besitzer und sein Vertreter sind verpflichtet, die Überprüfung und Untersuchung zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) ist insoweit durch das Tierseuchengesetz eingeschränkt.
Bei Verstößen gegen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften können Geldbußen bis zu 25.000,-- EUR oder sogar Gefängnisstrafen verhängt werden.
Eine einschlägige Bestrafung nach dem Tierseuchen- oder dem Tierschutzrecht begründet u.U. eine persönliche Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf der Erlaubnis zum Züchten und Handeln.
Ursache der Erkrankung sind Chlamydien, bakterienähnliche Erreger, die weltweit verbreitet sind (Chlamydia psittaci und C. trachomatis).
"Papageienkrankheit" (Psittakose) wurde ursprünglich eine eigenartige Lungenentzündung genannt, die gelegentlich beim Kontakt mit Papageien auftrat.
Die gleichen Erreger sind mittlerweile bei 132 Arten von Vögeln und bei 32 Arten von Säugetieren (einschl. der Menschen und der landwirtschaftlichen Nutztiere) nachgewiesen. Damit gehören sie zu den in der Natur am weitesten verbreiteten krankmachenden Mikroorganismen. Unter den Hausgeflügelarten tritt sie bei Tauben, bei Enten, Truthühnern und Hühnern auf, aber auch bei in der freien Natur lebenden Vogelarten, wie z.B. Fasenten und Wildtauben. Bei diesen Tieren wird die Krankheit als Ornithose bezeichnet.
Von diesem natürlichen Erregerreservoir wird die Krankheit immer wieder in die Bestände geschleppt.
Der wichtigste natürliche Übertragungsweg unter den Vögeln und von Vögeln auf den Menschen ist die Einatmung von infektiösem Kot- und Gefiederstaub, der durch Flattern im Käfig oder Umherfliegen in der Wohnung verteilt wird.
Die Krankheitserscheinungen am lebenden Tier sind nicht charakteristisch und können trotz bestehender Krankheit und Ausscheidung des Erregers völlig fehlen.
Die latente (d.h. verborgene) Form der Krankheit ist sogar die Norm, die offensichtliche Erkrankung die Ausnahme!
Den Ausbruch der Erkrankung bzw. die Ausscheidung von Erregern fördern belastende Faktoren wie mangelnde Hygiene, Transport, Futterwechsel usw.
Krankheitsverlauf: Papagei/Sittich:
besonders bei älteren Tieren oft keine charakteristischen Symptome: hochgefährliche Infektionsquellen, da ohne Laboruntersuchung nicht erkennbar
bei Jungtieren häufiger akuter Verlauf: Lethargie, Aufplustern, Appetitlosigkeit, Schwäche, Durchfall, Schwellungen der Augenlider,
später zentralnervöse Störungen wie Lähmungen oder Krämpfe, Tod innerhalb von 1 - 2 Wochen;
oft auch schnelles Abklingen der Symptome - die Tiere bleiben dann lange Erregerausscheider und gefährliche Infektionsquellen.
Die sichere Diagnose der Erkrankung ist aufgrund der unklaren klinischen Erscheinungen nur durch Laboruntersuchungen möglich (Erregernachweis direkt oder indirekt).
3. Humanistische Fragen:
Krankheitsverlauf beim Menschen:
Die Ansteckung erfolgt wie oben beschrieben am häufigsten über die Atemwege durch Einatmung erregerhaltigen Staubes.
Auch durch unmittelbare Berührung infizierter Tiere (Liebkosung, "Küsschengeben" usw.) ist die Infektion möglich.
Eine Übertragung von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion wurde beschrieben.
Nach einer Inkubationszeit (d.h. der Zeit zwischen dem Kontakt mit dem Erreger und dem Ausbruch der Erkrankung) von 7 - 14 Tagen werden beim Menschen verschiedene z.T. ineinander übergehende Verlaufsformen unterschieden:
Durch frühzeitige ärztliche Behandlung kann der Verlauf günstig beeinflusst werden. Die Sterblichkeit wird trotz der Möglichkeit einer antibiotischen Behandlung mit bis zu 5 % angegeben. Aus diesem Grunde sind die strengen Buchführungspflichten für die Verfolgungsuntersuchungen im Seuchenfall unbedingt notwendig; nur so können gefährdete Personen rechtzeitig gewarnt werden.
4. Bekämpfung
Nach der Sperrung des Bestandes "("nichts rein, nichts raus"!) und der Sicherung der Diagnose aufgrund labordiagnostischer Methoden gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Seuchenbekämpfung. Die zuständige Behörde ordnet aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes entweder die Behandlung oder die Merzung des Bestandes an:
Um eine Einschleppung des Erregers aus dem Ausland zu verhindern, besteht unabhängig von artenschutzrechtlichen Bestimmungen für sämtliche Papageien und Sittiche ein Einfuhrverbot.
Ausnahmegenehmigungen werden nur für gesunde Tiere erteilt, die anschließend in besonderen Quarantänestationen vorbeugend so behandelt werden, als ob sie erkrankt wären.
Informationen finden Sie auch im Internet unter http://www.vogelnetzwerk.de/
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