Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011

Zum 01.11.2011 ist die erste Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Neu ist die Pflicht zur Überwachung auf eine mögliche Kontaminierung mit Legionellen für Anlagen:

  • aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird,
  • die über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und
  • eine Großanlage der Wassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551 darstellen.

Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwasser-Erwärmer und der Entnahmestelle.
Hinweis:
"Die 3-Liter Regel wird so gedeutet, dass zwischen dem Punkt, an dem die einzuhaltende Temperatur von 60 °C bzw. 55 °C gewährleistet ist (z. B. Trinkwasser-Erwärmer oder Zirkulationssystem) und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weniger als 3 Liter Volumen vorhanden sind."

Inhaber einer derartigen Großanlage haben zunächst eine Anzeigepflicht zu beachten:
Gemäß § 13 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung haben die Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Großanlage zur Warmwassererwärmung den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Den Meldevordruck finden Sie hier:

Für Fragen stehen Ihnen die Gesundheitsaufseher gerne zur Verfügung:
Tel.: 05141-916-5010, 5011, 5012, 5014 und 5015.

Weiterführende Informationen können Sie unter anderem abrufen unter:

Deutscher Verein des Gas- und Wasserhandwerks e. V.

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