Wer benötigt vor Arbeitsbeginn eine Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz?
Alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Welche Lebensmittel sind gemeint?
Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
In den genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger wie Salmonellen besonders leicht vermehren.
Durch den Verzehr von keimbelasteten Nahrungsmitteln besteht ein erhöhtes Krankheitsrisiko bis hin zu Lebensmittelvergiftungen.
Krankheiten, bei denen im Lebensmittelbereich nicht mehr gearbeitet werden darf:
Akute infektiöse Gastroenteritis (Brechdurchfall)
Erreger: Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Rota-, Noroviren oder andere.
Krankheitsbild: mehr als zwei dünnflüssige Stuhlentleerungen am Tag, ggf. mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber.
Typhus oder Paratyphus
Krankheitsbild: Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer, z.T. blutiger Durchfall).
Hepatitis A oder E
Bei der Hepatitis A und E handelt es sich um eine durch Viren hervorgerufene Leberentzündung.
Krankheitsbild: Die Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen Erscheinungen wie Unwohlsein, Kopf-, Glieder- und Oberbauchschmerzen, Durchfall und Fieber. Nach Tagen, manchmal auch nach 1-2 Wochen kann eine Gelbfärbung der Augen und Haut auftreten ("Gelbsucht").
Infizierten Wunden oder Hautkrankheiten
Krankheitsbild: Der Bereich ist gerötet, schmierig belegt, eitrig, nässend, geschwollen, schmerzhaft.
Bei Auftreten der oben genannten Krankheitszeichen:
Sofort den Haus- oder Betriebsarzt aufsuchen und ihm mitteilen, dass man in einem Lebensmittelbetrieb arbeitet. Danach unverzüglich den Arbeitgeber informieren!
Was bedeutet "Ausscheider":
Für Personen, die Krankheitserreger wie Salmonellen, Shigellen, Choleraerreger, EHEC-Bakterien ausscheiden und übertragen, ohne selbst krank zu sein, besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
Nicht vergessen: eine jährliche Folgebelehrung durch den Arbeitgeber ist vorgeschrieben!
Die häufigsten Ursachen für Lebensmittelvergiftungen:
Schmierinfektionen (Personal und Arbeitsgeräte)
Mangelnde oder fehlende Kühlung
Unzureichende Erhitzung
Unsachgemäße Lagerung von Waren
Zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz - auch der Familie - ist ein hohes Maß an Eigenverantwortung erforderlich.
Dazu ist die Beachtung von Hygieneregeln zwingend geboten !
Für Rückfragen steht das Gesundheitsamt jederzeit gern zur Verfügung.
Auch Info-Material kann hier angefordert werden.
Weitere Infos
hier
Hygiene in Pflegeeinrichtungen
Informationsveranstaltung des Gesundheitsamtes Celle
Ausschreibung eines Kehrbezirkes
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011
Bildungs- und Teilhabepaket Umzug in Trift 29, 29221 Celle
Neufassung der Sportförderrichtlinien des Landkreises Celle zum 1. Januar 2011
Aktuelle Informationen über den Busverkehr im Landkreis Celle
Informationen zur neuen Grippe
Wunschkennzeichen- Reservierung
Amtsblatt des Landkreises Celle