Überwachung der Trinkwasserqualität verbessert
Seit 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen einer neuen Trinkwasserverordnung (TVO) in Kraft getreten. Damit wurde eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union in Deutschland umgesetzt. Die TVO enthält zum Teil umfangreiche Änderungen der Qualitätsanforderungen. Anzahl und Häufigkeit der regelmäßigen Trinkwasseruntersuchungen und die Grenzwerte wurden im Sinne des Verbraucherschutzes verbessert. Auch die Sorgfaltspflichten für Wasserversorgungsunternehmen und die Aufgaben der Überwachungsbehörden wurden erweitert.
Zuständige Überwachungsbehörde für die Trinkwasserqualität ist jetzt das Gesundheitsamt.
Intensiv haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes zusammen mit den Wasserversorgungsunternehmen an der reibungslosen Umsetzung der TVO gearbeitet.
Im Folgenden sind die für die Verbraucher wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
- Erweiterte Trinkwasserdefinition (§ 3 Nr. 1):
Die Qualitätsanforderungen gelten jetzt nicht mehr nur für Trinkwasser im engeren Sinne (Trinken, Kochen, Speisenzubereitung), sondern auch bei Verwendung für andere häusliche Zwecke wie z.B. die Körperpflege und -reinigung sowie die Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder den menschlichen Körper in Kontakt kommen.
- Informationspflicht an den Verbraucher (§ 21 Abs. 1):
Die Wasserversorger (ggf. auch Betreiber von Hausinstallationen) sind verpflichtet, den Verbraucher über die Wasserqualität (Untersuchungsergebnisse) einschl. evtl. Aufbereitungsmaßnahmen zu informieren.
- "Brauchwasser-Anlage" im häuslichen Bereich (§ 13 Abs. 3):
Nach der neuen Trinkwasserverordnung ist es ausdrücklich zulässig, im Haushalt zusätzliche Wasserversorgungsanlagen ohne Trinkwasserqualität (Regenwassernutzungsanlagen, Brunnen o.Ä.) zu betreiben, z.B. für die Toilettenspülung. Da solche Anlagen bei unsachgemäßem Betrieb oder nicht fachgerechter Installation z.B. durch Rücksaugung zu Kontaminationen des gesamten Trinkwassernetzes mit Krankheitserregern führen können, wurde eine Anzeigepflicht an das Gesundheitsamt für die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen solcher Anlagen eingeführt. Auch bereits bestehende Anlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt hingegen nicht für Anlagen ohne "haushaltstypische" Verwendungszwecke, wie z.B. Gartenbewässerung. Brauchwasseranlagen in Einrichtungen, in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird unterliegen der regelmäßigen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
- Überwachung von Hausinstallationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird (§ 19 Abs. 7 i.V. mit § 18 Abs. 1-3):
Auch die Sicherstellung der Trinkwasserqualität in den Hausinstallationen von Einrichtungen, wie insbesondere Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gaststätten etc. unterliegt jetzt grundsätzlich der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Hierzu wird das Gesundheitsamt stichprobenartige Untersuchungen von Parametern durchführen. Auch die Inbetriebnahme und wesentliche Änderungen dieser Systeme sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die bereits in der Vergangenheit stichprobenartig durchgeführten Untersuchungen auf Vorkommen von Legionellen-Bakterien in den zentralen Erwärmungsanlagen von Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, öffentlichen Bädern etc. müssen jetzt regelmäßig erfolgen (§ 14 Abs. 6 und Anlage 4 I 2 zu § 14 Abs. 1).
- Stufenweise Herabsetzung des Grenzwertes für Blei (§ 6 Abs. 2):
Bis spätestens 2013 muss ein Grenzwert von 0,01 mg/l im Trinkwasser (derzeit 0,04 mg/l, ab 01.12.2003 0,025 mg/l) erreicht werden. Da dieser Wert bei bleihaltigen Hausleitungen kaum einzuhalten ist, bedeutet dies die Notwendigkeit einer Sanierung entsprechender Installationen. In der Regel kann gelten, dass bei Neubauten nach 1970 keine bleihaltigen Trinkwasserleitungen mehr verwendet wurden. Besitzer älterer Häuser sollten sich rechtzeitig, z.B. durch Fachfirmen, über die Beschaffenheit ihrer Hausinstallationen beraten lassen und soweit erforderlich eine Sanierung in Auftrag geben. Öffentliche Wasserversorgungsunternehmen haben in ihren Netzen bereits jetzt weitestgehend bleihaltige Materialien saniert.
Für Rückfragen stehen die Wasserversorgungsunternehmen und das Gesundheitsamt zur Verfügung.