Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährt, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in voller Höhe nachkommt. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt in dessen Bezirk das Kind lebt, erforderlich.
Unterhaltsvorschussleistungen erhält ein Kind, wenn es
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt und beträgt
Soweit noch weitere Einnahmen des Kindes vorhanden sind, wie z.B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, werden diese auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.
Unterhaltsvorschussleistungen werden insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird, auch wenn die Unterhaltsvorschussleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet die antragstellenden Elternteile anstehende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen, sobald sie absehbar sind. Die entsprechenden Mitwirkungspflichten werden bei der Antragstellung und Bewilligung ausführlich dargelegt. Zum Beispiel wird erwartet, dass die (Wieder-)Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein Umzug oder auch der Umzug des Kindes von einem zum anderen Elternteil der Unterhaltsvorschusskasse vorab mitgeteilt wird.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an
Ihre Ansprechpartner/innen im Jugendamt des Landkreises Celle
Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Stadt Celle wenden sich bitte an:
Stadt Celle
Postfach 1106
29201 Celle
Tel. 05141/12 0
www.celle.de
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