Forstwirtschaft

 

Forstwirtschaftliche Genehmigungen

Erstaufforstung und Waldumwandlung

Das Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

Waldumwandlungen:

Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

Erstaufforstungen:

Erstaufforstungen in Verbindung mit Umweltverträglichkeitsprüfungen sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig, andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.

Ihre Ansprechpartnerinnen: 

Bianca Farken
für die Gebiete der Gemeinden Hermannsburg, Faßberg und Unterlüß, der Samtgemeinden Eschede, Flotwedel und Lachendorf sowie der Stadt Celle
Telefon: 05141 / 916 6624
E-Mail: Bianca.Farken@lkcelle.de

Yvonne Graul
für die Gebiete der Gemeinden Winsen, Wietze, Hambühren, der Samtgemeinde Wathlingen, des gemeindefreien Bezirks Lohheide sowie der Stadt Bergen
Telefon: 05141 / 916 6611
E-Mail: Yvonne.Graul@lkcelle.de