Öffentliches Baurecht von A bis Z

 

Außenbereich

Im Außenbereich befinden sich alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen sind. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch.


Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist ein Ortsgesetz, das die Bebaubarkeit eines bestimmten Gemeindeteils mit städtebaulich begründeten Festsetzungen regelt.


Carport

Ein Carport ist ein überdeckter Autoabstellplatz, dessen Errichtung bis zu einer Größe von 40 m³ baugenehmigungsfrei sein kann. Bitte fragen Sie uns.


Denkmalschutzgesetz

Das Nds. Denkmalschutzgesetz schützt Baudenkmale vor Gefährdung und Zerstörung. Veränderungen an Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht.


Einfriedungen

Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1,80 m, gemessen ab der gewachsenen Geländeoberfläche, baugenehmigungsfrei errichtet werden.


Freistellungsverfahren

Im sog. "Freistellungsverfahren" dürfen bestimmte Wohngebäude ohne Baugenehmigung errichtet werden (§ 69 a NBauO). Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde sind von dem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Die Entwurfsverfasser müssen besonders qualifiziert sein und die Verantwortung dafür übernehmen, dass ihr Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht.


Gebot der Rücksichtnahme

Das Gebot der Rücksichtnahme spielt im öffentlichen Baurecht eine große Rolle. Viele Vorschriften haben nachbarschützenden Charakter.


H

Der grundsätzliche Grenzabstand eines Gebäudes beläuft sich auf 1 H (Höhe des Gebäudes), mindestens jedoch 3 m.


Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

Innerhalb eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" (unbeplanter Innenbereich) sind Baumaßnahmen grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.


(Jasmin-)Hecken

(Jasmin-)Hecken, Bäume und Sträucher stellen keine baulichen Anlagen dar. Gesetzliche Regelungen hierzu (z. B. Grenzabstände) finden sich im Nds. Nachbarrechtsgesetz. Streitigkeiten müssen privatrechtlich geklärt werden.


Kosten

Die Kosten für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind in der Baugebührenordnung geregelt. Hiernach berechnet sich u. a., wie hoch die Gebühren für eine Baugenehmigung sind.


Landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtschaftliche Betriebe werden nur dann als im Außenbereich privilegiert betrachtet, wenn die baurechtlichen Kriterien erfüllt werden (die Definitionen aus anderen Rechtsgebieten, z. B. dem Steuerrecht, finden keine Anwendung).


Maßnahmen

Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung baurechtgemäßer Zustände sind u. a. die Baustillegung, das Nutzungsverbot, die Abrissanordnung und die Räumungsverfügung.


Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere bzw. weitergehende Anforderungen stellt (Beispiel: Garage zu Wohnung, Scheune in gastronomischen Betrieb).


Ordnungswidrigkeit

Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung baut, handelt ordnungswidrig und muss mit der Festsetzung einer Geldbuße rechnen.


Planungsrecht

Zum städtebaulichen Planungsrecht gehören insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.


Qualmende Schornsteine

Qualmende Schornsteine sind häufig Anlass nachbarlicher Streitigkeiten. Sofern die Belästigungen auf Baumängel zurückgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde einschreiten. Dem Verdacht, dass ungeeignete Materialien verfeuert werden, kann das Ordnungsamt des Landkreises nachgehen.


Rechtsnachfolger

Bauaufsichtliche Anordnungen wie z. B. Abrissverfügungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Vor dem Erwerb gebrauchter Immobilien sollte daher (mit Vollmacht des Eigentümers) die Bauakte eingesehen werden.


Solarenergieanlagen

Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren dürfen baugenehmigungsfrei in und an Dach- und Außenwandflächen angebracht werden.


Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachungen und Gartenhäuser sind baugenehmigungspflichtig, wenn sie einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 40 m³ aufweisen.


Umweltschutzrechtliche Belange

Bei der Genehmigung von Bauvorhaben sind umweltschutzrechtliche Belange, z. B. der Natur- und Landschaftsschutz, zu berücksichtigen.


Verantwortlichkeit

Der Bauherr ist auch dann für die Rechtmäßigkeit seiner Baumaßnahme verantwortlich, wenn er nicht selbst baut, sondern einen Unternehmer beauftragt.


Widerspruch

Gegen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg (Widerspruch, Klage usw.) gegeben.


X

Die Bauaufsichtsbehörde darf sich nicht ein X für ein U vormachen lassen. Beispiel: Zwar gibt der Bauherr in seinem Bauantrag den Nutzungszweck der baulichen Anlage vor, jedoch darf die Bauaufsichtsbehörde ihrer Prüfung das wirklich Gewollte zugrunde legen. Auf sog. "Etikettenschwindel" braucht sie sich nicht einzulassen.


Yellowstone-Park / Naturpark Südheide

Nicht der "Yellowstone-Park", sondern der "Naturpark Südheide" ist im Landkreis Celle gelegen. Das ca. 50.000 ha große Landschaftsschutzgebiet wird durch eine Verordnung des Landkreises besonders geschützt. Auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen bedürfen in diesem Gebiet einer speziellen Befreiung.


Zwangsmittel

Bauaufsichtliche Maßnahmen können mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld und Ersatzvornahme durchgesetzt werden.