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Bürgerservice

Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Schlachtverordnung.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

  • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
  • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
  • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
  • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
  • Schafe und Ziehen: 0,1 GVE

Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.

Was sollte ich noch wissen?

Bearbeitungsdauer

Keine.