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Bürgerservice

Alten-/Pflegeheim: Genehmigung - Betrieb

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).

Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt

  • Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
  • Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2  NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen.

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

  • Sie müssen die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten.
  • Sie müssen die Anforderungen des § 5 Abs. 1 - 3 NuWG erfüllen. Ihre Pflege und Versorgung müssen entsprechend dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch  (SGB XI) dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen.
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss
    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • fachlich und persönlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl beschäftigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.