Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Leistungsbeschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Bauvoranfrage sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
- Auszug aus der Amtlichen Karte (Übersichtsplan) aktuellsten Datums im Maßstab 1:5000. Die Karte erhalten Sie z.B. beim Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
- Auszug aus der Liegenschaftskarte aktuellsten Datums im Maßstab 1:1000 mit maßstabsgerechter Einzeichnung der geplanten Bebauung und der geplanten Grundstückszufahrt. Die Karte erhalten Sie z.B. beim Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
- Bauzeichnungen; Ansichten inkl. konkreter Höhenangaben
- Baubeschreibung
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Bei der Bezeichnung der einzelnen Dateien zu den Dokumenten beachten Sie bitte die Anforderungen an elektronische Dokumente unter dem Reiter „Formulare“. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der niedersächsischen Baugebührenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten
Welche Fristen muss ich beachten
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
§73 Niedersächsische Bauordnung