Inhalt

Bürgerservice

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Leistungsbeschreibung

Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass der oder die Beschäftige über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es ihm oder ihr untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass der oder dem Beschäftigten keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • unter Umständen ein ärztliches Zeugnis

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

Gebühren

  • Gebühr: 26,00 Euro
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.