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Bürgerservice

Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unternehmer/in einen Schlachthof betreiben, in dem jährlich mehr als 1000 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, müssen Sie vor Inbetriebnahme der Schlachtstätte eine/n Tierschutzbeauftragte/n zu benennen, der/die/r Ihnen unmittelbar untersteht, Ihnen Bericht über die Angelegenheiten des Tierschutzes im Betrieb erstattet und somit dabei hilft, die einschlägigen Tierschutzvorschriften umzusetzen und einzuhalten.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

  • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
  • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
  • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
  • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
  • Schafe und Ziegen: 0,1 GVE
  • Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

Sie müssen für jeden Schlachthof, d.h. für jede Betriebsstätte, einen Tierschutzbeauftragten oder eine Tierschutzbeauftragte benennen. Für die Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben ist seine/ihre Anwesenheit in der Regel arbeitstäglich erforderlich und damit eine Vertreterregelung notwendig.
 

Da der/die Tierschutzbeauftragte Ihnen bei der Sicherstellung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Schlachtverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) hilft, können Sie sich nicht selbst als Tierschutzbeauftragten benennen.
Der/die Tierschutzbeauftragte muss im direkten Arbeitsverhältnis zu Ihnen stehen und kann nicht als externer Dienstleister für Sie tätig werden, da er/sie Ihnen unmittelbar unterstellt sein muss.

Es ist auch möglich, dass Sie für einen Schlachthof mehrere Tierschutzbeauftragte benennen, die jeweils für verschiedene Tätigkeitsbereiche zuständig sind.

Während die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften bei Ihnen als Unternehmer/in liegt, ist der/die Tierschutzbeauftragte für die fachliche Umsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Somit ist er/sie entscheidend daran beteiligt, dass die Tierschutzbestimmungen in der Praxis eingehalten werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

- Qualifikationsnachweis des/der Tierschutzbeauftragten in Form des Sachkundenachweises nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit § 4 TierSchlV über alle Tätigkeiten, die in seinem Verantwortungsbereich ausgeführt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Benennung der/des Tierschutzbeauftragten hat vor Inbetriebnahme des jeweiligen Schlachthofs zu erfolgen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Ihnen stehen die Meldewege Ihres örtlichen Veterinäramts zur Verfügung.

Was sollte ich noch wissen?

Ihre Tierschutzbeauftragten dokumentieren die Maßnahmen, die sie zur Verbesserung des Tierschutzes ergreifen. Die Dokumentationen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und dem zuständigen Veterinäramt auf Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen.

Verfahrensablauf

Die Benennung erfolgt in Ihren internen Unterlagen. Dem zuständigen Veterinäramt sind diese auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten müssen von Ihnen in Ihren Standardarbeitsanweisungen des Schlachthofs dokumentiert werden und den betroffenen Personen in geeigneter Weise zur Kenntnis zur Verfügung gestellt werden. Aus der Standardarbeitsanweisung muss auch hervorgehen, dass der/die Tierschutzbeauftragte dem Personal gegenüber weisungsbefugt ist;  dieses muss auch für das Personal von z. B. Subunternehmern gelten.

Voraussetzungen

  • Qualifikation der/des Tierschutzbeauftragten: besonderes Fachwissen im Bereich Tierschutz
  • Nachweis: mindestens ein Sachkundenachweis für alle im Verantwortungsbereich auszuführenden Tätigkeiten.
  • Der Tierschutzbeauftragte muss von Ihnen als Schlachtunternehmer formell benannt werden, indem seine Zuständigkeiten in einer Standardarbeitsanweisung festgelegt und dem Personal in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden. Aus der Standardarbeitsanweisung muss auch hervorgehen, dass der Tierschutzbeauftragte dem Personal gegenüber weisungsbefugt ist; dieses muss auch für das Personal von z. B. Subunternehmern gelten.
  • Die Benennung des oder der Tierschutzbeauftragten hat vor Inbetriebnahme des jeweiligen Schlachthofs zu erfolgen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.