Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
- Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
- Sonstige Rinder: 0,5 GVE
- Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
- Sonstige Schweine: 0,15 GVE
- Schafe und Ziehen: 0,1 GVE
Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
- Artikel 10 - 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
- § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
- Articles 10 - 14 of Regulation (EC) No 1774/2002 with hygiene rules for animal by-products not intended for human consumption
- Section 4 Animal By-products Disposal Act (TierNebG)
- Section 7 Animal By-products Disposal Ordinance (TierNebV)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.
Verfahrensablauf
Die Benennung erfolgt in Ihren internen Unterlagen. Dem zuständigen Veterinäramt sind diese auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.