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Bürgerservice

Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung   ist   eine   kommunale   Pflichtaufgabe.   Der Landkreis Celle als örtlicher Träger der Jugendhilfe nimmt diese Aufgabe wahr.

Jugendhilfeplanung umfasst die Planungsschritte:

  • Bestandserhebung
  • Bedarfsermittlung und
  • Maßnahmenplanung.

Ziel der Jugendhilfeplanung ist eine problem- und sachgerechte Weiterentwicklung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Ziel der Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, sowie jungen Volljährigen.

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung beteiligt sich der Landkreis Celle an der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen (IBN).

Rechtsgrundlage

§ 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

         1.    den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,

         2.    den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und

         3.    die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

 

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

         1.   Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,

         2.    ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,

         3.    junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,

         4.    Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

 

(3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

 

(4)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.