Kraftfahrzeug Abmeldung zur Außerbetriebsetzung
Leistungsbeschreibung mit Link
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung (HU) erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da außerdem die Kosten für eine Neuabnahme eingespart werden.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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bisherige Kennzeichenschilder
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formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis – bei Entsorgung von PKWs und Klein-LKWs bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Fahrzeuge, die ab dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Ab 01.01.2015 kann die Außerbetriebsetzung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion
Formulare
- Vollmacht zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges