Mietwagengenehmigung Erteilung
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen.
2. Abschnitt
Wenn Sie ein Mietwagengewerbe betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung von der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formeller Antrag (Name, Vorname des Antragstellers; Wohn-und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs.5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, ggf. Mietfahrzeuge mit Mietvertrag bzw. Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschl. Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 PBefG richtet sich nach dem Richtsatzkatalog, gültig ab 01.10.2001, zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.08.2001
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- Laufzeit der Genehmigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.
Rechtsgrundlage
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Section 49 paragraph 4 passenger transport law (PBefG)
- Section 2 paragraph 1 number 4 Passenger Transport Act (PBefG)
- § 17 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- § 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO)
- Section 17 Sentence 1 and 2 lower Saxony's Local Constitutional Law (NKomVG)
- Section 16(4) Regulation on responsibilities in the field of transport (ToStVO)
Anträge / Formulare
ein formeller Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Mietwagenverkehrs mit Kraftfahrzeugen kann über die jeweilig zuständige untere Verkehrsbehörde abgerufen werden
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Antragsbearbeitung durch die zuständige untere Verkehrsbehörde
Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung
Voraussetzungen
Werden die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch den Antragsteller erfüllt, kann eine Mietwagengenehmigung nach. § 49 PBefG erteilt werden.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, d.h.
- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist
- keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen
- der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
- der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 (1) als erteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen unteren Verkehrsbehörden variieren
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden bzw. Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Rechtsbehelf
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht