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Bürgerservice

Mitteilung genehmigungsfreier Baumaßnahmen

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

„Gem. § 3a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NBauO haben die Übermittlung der Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (sog. Bauanzeige) und der Nachweis der Identität der erklärenden Person unter Verwendung eines Nutzerkontos der erklärenden Person nach § 2 Abs. 5 S. 1 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen.

Nur unter Verwendung eines BundID-Kontos erfolgt eine Antragstellung gem. § 3a Abs. 1 S. 3 NBauO über ein „substanzielles“ Nutzerkontoim Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44). 

Zur Antragstellung folgen Sie bitte diesem Link zu meinem Portal: https://portal.landkreis-celle.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2413/show 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Bei der Bezeichnung der einzelnen Dateien zu den Dokumenten beachten Sie bitte die Anforderungen an elektronische Dokumente unter dem Reiter „Formulare“. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§62 Niedersächsische Bauordnung

Formulare

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Amt für Bauen und Kreisentwicklung

Trift 27
Gebäude 8
29221 Celle
  

Stadt Bergen, Gemeindefreier Bezirk Lohheide

Stefan Eisenschmidt

Amt 60
Amt 60 - Bauaufsicht - Bergen; Prüfung bautechnischer Nachweise

 

Gemeinde Eschede und Faßberg

 

Gemeinden Winsen (Aller) und Wienhausen

Max-Wilfried Nieberg

Amt 60
Amt 60 - M. Eng.

 

Gemeinden Eicklingen und Langlingen, Samtgemeinde Lachendorf

 

Gemeinde Bröckel und Samtgemeinde Wathlingen

Sven Deidert

Amt 60
Amt 60 - Dilp.-Ing. (FH)

 

Gemeinde Hambühren

 

Gemeinde Wietze und Gemeinde Südheide

 

Ansprechpartner Digitale Bauplattform

ITEBO GmbH
Dielingerstraße 39/40
490704 Osnabrück

Telefon: 0541/9631-831
E-Mail: itebau@itebo.de
Internet: ITEBO-Unternehmensgruppe für öffentliche IT: ITeBAU - FAQ