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Bürgerservice

Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Celle

Leistungsbeschreibung

Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten:

  • Vertrieb von
    • Giften und gifthaltigen Waren
      • Ausnahme: Bestellungen von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Holzschutzmitteln, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
      • Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen
    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
      • Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung
    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
      • Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
  • Feilbieten und der Ankauf von
    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-Beimetalle) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
      • Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen
    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
  • Feilbieten von alkoholischen Getränken mit Ausnahme von
    • Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen
    • alkoholischen Getränken aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus
    • Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden
    • alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden
  • Abschluss sowie Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Diese müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Handelsregisterauszug
  • ggf. Reisegewerbekarte
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.8 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahme wird längstens für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Wer selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringt, muss keine Ausnahmebewilligung beantragen.

Verfahrensablauf

Die Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wenn sich aus der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise aus den sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, wird die Ausnahmeerlaubnis gewährt. Diese kann jedoch jederzeit widerrufen werden und gilt längstens für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und nur im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle, bei der der Ausnahmeantrag gestellt wurde.

Voraussetzungen

  • Reisegewerbekarte