Taxigenehmigung Erteilung
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen. Es wird geprüft, ob Sie als Antragsteller die geforderten genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Teaser
Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formeller Antrag:
Name, Vorname des Antragstellers; Wohn-und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als 3 Monate
Vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs.5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, ggf. Mietfahrzeuge mit Mietvertrag bzw. Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis (einschl. Wagniskennzahl WKZ))
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 PBefG richtet sich nach dem Richtsatzkatalog, gültig ab 01.10.2001, zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.08.2001
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- Laufzeit der Genehmigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen; nach § 15 (1) PBefG ist dann innerhalb von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.
Auf die die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche einmonatige Widerspruchsfrist wird verwiesen.
Kein gerichtliches Vorverfahren in Niedersachsen.
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Section 47 Passenger Transport Act (PBefG)
- Section 2 paragraph 1 number 4 Passenger Transport Act (PBefG)
- § 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO Verkehr)
- § 17 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Section 16(4) Regulation on responsibilities in the field of transport (ToStVO Transport)
- Section 17 Sentence 1 and 2 lower Saxony's Local Constitutional Law (NKomVG)
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Antragsbearbeitung durch die zuständige untere Verkehrsbehörde einschließlich der notwendigen Anhörverfahren
Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Voraussetzungen
Werden die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch den Antragsteller erfüllt, kann eine Taxigenehmigung nach § 47 PBefG erteilt werden.
§ 13 (1) PBefG
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, d.h.
- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist
- keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen
- der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
- der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
§ 13 (5) PBefG
Neubewerber und vorhandene Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- der nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben
- sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat
- seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind.
Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 (1) als erteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen unteren Verkehrsbehörden variieren
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden bzw. Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Rechtsbehelf
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht