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Bürgerservice

Waffenbesitzkarte: Erteilung - für Sportschützen

Erteilung Waffenbesitzkarte Sportschütze

Allgemeine Informationen

Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte (WBK). Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können weitere Waffen eingetragen werden (gelbe Waffenbesitzkarte).

Wer Sportschütze/in ist, kann mit der gelben Waffenbesitzkarte folgende Schusswaffen und die dazugehörige Munition erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)


Wer halbautomatische Langwaffen (Selbstladegewehre, Selbstladeflinten), Repetierer mit glatten Läufen, oder mehrschüssige Kurzwaffen erwerben möchte, benötigt eine grüne Waffenbesitzkarte mit einem entsprechenden Voreintrag.

Für alle Waffen der grünen WBK muss im Vorfeld ein Bedürfnis beim Landesverband beantragt werden, dafür muss der Sportschütze mindestens seit 12 Monaten den Schießsport in einem Verein (als gemeldetes Mitglied) regelmäßig betreiben, die beantragte Waffe muss für eine Disziplin nach der jeweiligen Sportordnung zugelassen und erforderlich sein.

Wer mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen erwerben möchte, muss von ihrem/seinem Schießsportverband bescheinigt bekommen, dass sie/er die Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt oder die Waffe zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist.

Ansonsten ist die Anzahl der zu erwerbenden Waffen nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre; Abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
    • Für die erstmalige Beantragung einer Erwerbsberechtigung für großkalibrige Schusswaffen gilt für Sportschützen ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können
    • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit Kleinkaliberwaffen und Flinten mit einem Kaliber von 12 oder kleiner gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren. Ein Gutachten ist nicht erforderlich.


  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Das bedeutet, Sie sind zum Beispiel nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.


  • Sie besitzen die persönliche Eignung. Persönlich geeignet sind Sie, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung ist die Waffenbehörde verpflichtet, Ihnen auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach- psychologisches Gutachten aufzugeben.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
  • Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
  • Nachweis der Sachkunde
  • Personalausweis oder Reisepass

Darüber hinaus sind gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig:

  • Beispielsweise positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausstellung Waffenbesitzkarte gelb 75,00 €
  • Ausstellung Waffenbesitzkarte grün mit Voreintrag 60,00 €
  • Munitionserwerbserlaubnis 25,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen dem Landkreis Celle anzuzeigen. Der Voreintrag hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Rechtsgrundlage

§§ 4-8, 14, 36 Waffengesetz (WaffG)