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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Menschen erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt und die Miete nicht aus dem Einkommen oder dem Vermögen finanzieren können.
Kinder oder Eltern werden nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn das Jahreseinkommen eines Elternteils oder eines Kindes über 100.000 Euro liegt. Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, zahlt das Sozialamt monatlich im Voraus Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Berechtigte Personen

• Menschen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben
• Menschen ab 18 Jahren, die auf Dauer (bis zum Renteneintrittsalter) voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn durch den Amtsarzt oder die Rentenversicherung festgestellt wurde, dass es nicht möglich ist, wenigstens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Unsere Leistungen: Grundsicherung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind,
  • Mehrbedarfe,
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Vorraussetzungen

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Zuständige Stelle

Der Landkreis Celle hat als zuständiger Leistungsträger seine kreisangehörigen Städte Celle und Bergen, die Gemeinden Eschede, Faßberg, Hambühren, Südheide, Wietze und Winsen (Aller), die Samtgemeinden Flotwedel, Lachendorf und Wathlingen und den Bezirksvorsteher des gemeindefreien Bezirks Lohheide zur (teilweisen) Durchführung dieser Aufgaben herangezogen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei dem Sozialamt Ihrer Wohnortgemeinde beantragen. Diese wird Ihnen einen Sozialhilfe-Grundantrag aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, wenn die Voraussetzungen innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Fonds, Unfallrenten, Lebensversicherungen (falls vorhanden mit aktuellem Rückkaufwert), Bausparverträge, Kraftfahrtzeuge (Fahrzeugschein vorlegen), Grundstücke bzw. Eigentum)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Rechtsgrundlage

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