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Naturschutzgebiet »Aschauteiche, Loher Teiche und Quellbäche«

Das geplante rund 425 ha große Landschaftsschutzgebiet befindet sich in der Gemeinde Eschede im Landkreis Celle und umfasst die beiden Teichgebiete, die Aschau bis nordöstlich Eschede, die beiden Quellbäche Drellebach und Daller Bach, deren Niederungen und angrenzende Talhänge.

Das Landschaftsschutzgebiet „Aschauteiche, Loher Teiche und Quellbäche“ wird geprägt durch die Teichlandschaften der Aschauteiche und der Loher Teiche, die mit ihnen verbundenen Fließgewässer, sowie im Umfeld der Teichlandschaf­ten und in den Quellgebieten durch eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft mit teilweise extensiver Grünlandnutzung, durch abschnittsweise ausgedehnte Waldbereiche und zum Teil nicht mehr genutzte, naturnahe Bereiche.

Es liegt vollständig im FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“ oder im Europäischen Vogelschutzgebiet V34 „Südheide und Aschauteiche bei Eschede“.

Die Wahl der Schutzgebietskategorie ist mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes und seiner Bestandteile begrün­det.

In Bezug auf das FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“ erfolgt die hoheitliche Sicherung hier für das Teilgebiet „Aschauteiche, Loher Teiche und Quellbäche“ über die Neu-Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 BNatSchG, um den Erfordernissen der FFH-Richtlinie gerecht zu werden. Andere Teile des FFH-Gebietes Nr. 86 sind bereits gesichert (z.B. NSG „Hoppenriethe“) oder werden ebenfalls als LSG gem. § 26 BNatSchG gesichert.

Das Teilgebiet ist vollständig als FFH-Gebiet und/oder Vogelschutzgebiet gemeldet, geht nicht über die gemeldeten Flächen hinaus und fällt daher schon heute als Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 unter die allgemeinen Schutzvorschriften nach § 33 BNatSchG. Danach sind seit der Aufnahme eines Gebietes als FFH-Gebiet und/oder Vogelschutzgebiet alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dieser allgemeine Verbotstatbestand ist eine generell-abstrakte Regelung, die zur Rechtssicherheit einer Konkretisierung bedarf.

Hierfür hat der Gesetzgeber den Landkreis Celle gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, alle Natura 2000-Gebiete zu geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft wie z. B. durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erklären.

Der Landkreis Celle beabsichtigt diesen Teilraum des FFH-(Teil-)Gebietes Nr. 086 und des Vogelschutzgebiet V34 durch Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Aschauteiche, Loher Teiche und Quellbäche“ zu sichern und damit der Erfordernis nachzukommen.

Um der Vorschrift der öffentlichen Beteiligung nachzukommen, sind nun folgende Verfahrensschritte geplant:

  1. Auslegung der Verordnung nebst Begründung und Karten gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Gemeinde Eschede, sowie beim Landkreis Celle
  2. Beteiligung der betroffenen Gemeinde und sonstiger Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG
  3. Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 38 NAGBNatSchG


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