Inhalt

Bürgerservice

Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

Leistungsnummer: 99108049012001

Leistungsbeschreibung

Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt: völlig neue Klassen-Bezeichnungen und höhere Mindestanforderungen für die Prüfung.

Hiermit einhergehend wurde zwischenzeitlich eine verbindliche Umtauschpflicht in die neuen EU-Kartenführerschein im Checkkartenformat mit Gültigkeitsdatum eingeführt. Alte Führerscheine müssen entsprechend der nachfolgenden Tabelle in neue EU-Kartenführerscheine mit Gültigkeitsdatum umgetauscht werden. Die alten Führerscheine verlieren kraft Gesetz ihre Gültigkeit mit Ablauf der unten aufgeführten Umtauschfrist.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.20233

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971  oder später

19.01.2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 – 2001

19.01.2026

2002 – 2004

19.01.2027

2005 – 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 18.01.2013

19.01.2033

Gegenüberstellung Klassen

 

alt
neu
1
A unbeschränkt
1 A
A beschränkt
1 B
A1
2
C, CE, T
2*
D. DE
3
B, BE, C1, C1E
3*
D1, D1E
4
M
5
L
Mofa
Mofa
Krankenfahrstühle
Krankenfahrstühle

*Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

Ansprechpartner und Termine

Ansprechpartner und Termine

Aufgrund der gestaffelten Umtauschpflicht der alten Führerscheine kommt es aktuell zu einem hohen Anruf- und Terminaufkommen. Bitte nutzen Sie hierfür bevorzugt die Online-Terminbuchung: https://www.terminland.eu/lkcelle/?m=1003026


Wir bitten alle Kunden, Ihren alten Führerschein erst in dem Jahr umzutauschen, für welches ihr Geburtsjahrgang entsprechend vorgesehen ist.
Ansprechpartner:
Zentrale:
Telefon 05141/916 1570
Fax: 05141/ 916 3 1520
E-Mail: fuehrerscheinstelle@lkcelle.de

Ansprechpartner:

Zentrale:
Telefon: 05141 / 916 1570
Fax: 05141 / 916 3 1520
E-Mail: Fuehrerscheinstelle@lkcelle.de

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • alter Führerschein im Original
  • gegebenenfalls Karteikartenabschrift
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

Kosten

  • Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

    Gebühr: Mindestens 26,50 EUR, höchstens 32,83 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Volltext

Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:

  • Vor 1953: 19.01.2033
  • 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
  • 1999 bis 2001: 19.01.2026
  • 2002 bis 2004:19.01.2027
  • 2005 bis 2007: 19.01.2028
  • 2008: 19.01.2029
  • 2009: 19.01.2030
  • 2010: 19.01.2031
  • 2011: 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013:  19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.