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Immissionsschutz

Der Landkreis Celle als untere Immissionsschutzbehörde ist dafür verantwortlich, den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu gewährleisten und der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Die maßgebliche verwaltungsrechtliche Grundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine zugehörigen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV). Das BImSchG unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen (= Erfordernis einer Genehmigung nach BImSchG) und immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (= Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung nach BauGB).

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen

Das BImSchG sieht für die Errichtung und den Betrieb von bestimmten Anlagen sowie deren wesentliche Änderungen ein eigenes Genehmigungsverfahren vor. Je nach Art, Größe, Umfang und/oder Anzahl der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Vorhaben ist ein förmliches Verfahren - mit Öffentlichkeitsbeteiligung - oder ein vereinfachtes Verfahren - ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die Art des Verfahrens (öffentlich/ nicht öffentlich) bestimmt sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Grundsätzlich ist der Landkreis Celle für folgende in der 4. BImSchV genannten Anlagenarten die zuständige Genehmigungsbehörde:

Nummer

Anlagenbeschreibung

Info: bei Unterschreitung der Anlagenleistung/-kapazität ist keine Genehmigung nach BImSchG erforderlich

1.6

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und

1.6.1

20 oder mehr Windkraftanlagen

1.6.2

weniger als 20 Windkraftanlagen

7.1

7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
7.1.8
7.1.9
7.1.10
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren

Hennen (15.000 Tiere oder mehr)
Junghennen (30.000 Tiere oder mehr)
Mastgeflügel (30.000 Tiere oder mehr)
Truthühner (15.000 Tiere oder mehr)
Rinder (600 Tiere oder mehr)
Kälber (500 Tiere oder mehr)
Mastschweine (1.500 Tiere oder mehr)[auch Jungsauen]
Sauen (560 Tiere oder mehr)
Ferkel (4.500 Tiere oder mehr)
Pelztiere (750 Tiere oder mehr)
Hinweis: Wenn ein Betrieb einen Tierbestand aus mehreren der vorgenannten Bereiche hält (sog. „gemischter Bestand“), wobei die anteiligen Bestandsgrößen die Schwellenwerte der 4. BImSchV jeweils unterschreiten, kann dennoch u.U. ein genehmigungsbedürftiger Tierbestand nach BImSchG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der anteilig ausgeschöpften Platzzahlen den Wert von 100 erreicht oder überschreitet.
9.36
Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten
mit einer Lagerkapazität von 6.500 m³ oder mehr
10.17
Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge
  • als ständige Anlagen
  • zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr sowie Modellsportanlagen
10.18
Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze,
ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen

Bei allen übrigen in der 4. BImSchV genannten Anlagenarten liegt die Zuständigkeit über die Genehmigung und Überwachung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle (GAA Celle).

Sofern die von Ihnen geplante Anlage in der 4. BImSchV aufgeführt ist, ergibt sich also eine Genehmigungspflicht nach BImSchG. Wir nehmen auf dem Weg zur Entscheidung Ihre Anträge entgegen, überprüfen diese auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit allen fachlich notwendigen öffentlichen Vorschriften, führen die gesetzlich erforderlichen Anhörungs- und Erörterungstermine durch und stehen für Beratungen gern zur Verfügung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen ein (sog. „Konzentrationswirkung“). Als Beispiel ist hier insbesondere die Baugenehmigung zu nennen, welche somit in Genehmigungsverfahren nach BImSchG nicht gesondert beantragt werden muss. Von der Konzentrationswirkung ausgenommen sind bspw. wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind gesondert bei der unteren Wasserbehörde des LK Celle zu beantragen. Verweis auf Amt für Umwelt und ländlichen Raum.

In den Verfahren, in denen die Zuständigkeit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle liegt, geben wir in koordinierender Funktion eine fachliche Stellungnahme für alle vom Landkreis Celle zu vertretenden Belange ab.

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Die nicht in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen stellen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dar. Für den Betrieb solcher Anlagen gelten jedoch ebenfalls bestimmte immissionsschutzrechtliche Anforderungen, welche insbesondere im § 22 BImSchG („Betreiberpflichten“) geregelt sind. Die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung nach dem Baugesetzbuch (BauGB). In den baurechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Abteilung Immissionsschutz durch die Abteilung Bauaufsicht des Landkreis Celle beteiligt, so dass auch hier die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben abgeprüft wird.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt durch uns als Immissionsschutzbehörde auch die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben. Die in der Anlage zum UVPG genannten Anlagenarten entsprechen überwiegend den in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen. Wir stellen auf Grundlage des UVPG fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das beantragte Vorhaben notwendig ist oder ob sie entfallen kann. Die Feststellung darüber erfolgt in Abhängigkeit der beantragten Anlagenart und –größe unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien. Für die in Anlage 1 zum UVPG mit einem „X“ gekennzeichneten Anlagen besteht von vornherein eine UVP-Pflicht (z.B. Anlage zur Haltung von Mastschweinen mit 3000 oder mehr Tierplätzen). Die übrigen mit einem „A“ oder „S“ gekennzeichneten Anlagen werden einer allgemeinen bzw. standortbezogenen Vorprüfung unterzogen, deren Ergebnis die Erforderlichkeit einer UVP feststellt oder diese verneint. Die UVP-Vorprüfung bzw. die UVP selbst führen wir dann im Vorfeld oder im Genehmigungsverfahren als unselbständigen Teil des Genehmigungsverfahrens durch. Sollte die Pflicht zur Durchführung einer umfassenden UVP bestehen, führt dies im Verfahren zu einer Beteiligung der Öffentlichkeit.

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