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Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des ALG II/Sozialgelds von einer so genannten Bedarfsgemeinschaft aus. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die in einem Haushalt leben. Reicht ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt nicht aus, kann Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Das heißt aber auch: Deckt z.B. das Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält der erwerbslose Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • erwerbsfähige Hilfebedürftige,
  • im Haushalt lebende Eltern,
  • Alleinerziehende von Minderjährigen,
  • Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)
  • im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Ausbildungsvergütung.