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Schülerbeförderung (Amt für Bildung, Kultur und ÖPNV)

Die Schülerbeförderung beinhaltet die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von ihrem Wohnort zur Schule (Schulweg). Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Satzung

Beförderungspflicht

Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes auf einen bestimmten Personenkreis:

  • Kinder die den Schulkindergarten besuchen
  • Kinder die an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen
  • Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen
  • Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 11 und 12 mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an Förderschulen
  • Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule
  • Schülerinnen und Schüler, die die Klasse I der Berufsfachschule besuchen, ohne zuvor den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – erreicht zu haben.
  • Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg vom Wohnort zu der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, kann gegebenenfalls keine vollständige Kostenerstattung erfolgen.

Erstattungsverfahren

Grundvoraussetzung für einen möglichen Erstattungsanspruch ist der Wohnsitz im Landkreis Celle und eine Mindestentfernung zwischen der Wohnung und der Schule, für Schülerinnen und Schüler im

  • Primarbereich von 2 km
  • Sekundarbereich I (Klasse 5 bis 7) von 3 km
  • Sekundarbereich I (Klasse 8 bis 10) von 4 km
  • Sekundarbereich II (BBS) von 6 km.

Erstattet wird jeweils eine Hin-und Rückfahrt des Schulweges pro Schultag. Fahrten wie zum Beispiel während der Wochenenden, Ferienzeiten und Feiertagen werden nicht erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die günstigsten Schülertarife erstattet.

Satzung des Landkreises Celle über die Mindestenfernung für die SchülerbeförderungSatzung des Landkreises Celle über die Mindestentfernung für die SchülerbeförderungPDF-Datei: (192 kB)


Anträge mit Hinweisen

Jeder Antrag ist bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis einzureichen (Beispiel: Erstattungsanträge für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden). Eine Erstattung ist grundsätzlich nur mit Vorlage der Originalfahrkarten möglich.

Es erfolgt keine Versendung einer Eingangsbestätigung oder eines Bewilligungsbescheides an den Antragsteller. Der Erstattungsbetrag wird unter Angabe des Verwendungszwecks (sbk, Vorname der/s Schülerin/s, Bearbeitungsnummer, Wohnort, abgerechnete Monate) auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Auch dies erfolgt automatisch und ohne Bestätigung.

Bitte achten Sie darauf, den richtigen Antrag vollständig auszufüllen. Wird ein falscher Antrag verwendet oder ist der Antrag unvollständig, kann dieser nicht bearbeitet werden und wird an Sie zurückgesendet.

Bitte füllen Sie jeweils einen Antrag pro Kind aus.

Erstattungsanträge zum Downloaden

Allgemeinbildende Schulen

(Primar- und Sekundarbereich I: Klasse 1 bis 10 der Grundschule, Oberschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium und Förderschule):

Berufsbildende Schulen

(BBS I-IV, darunter Berufseinstiegsschule und Berufsfachschule):

Sekundarbereich II

Seit dem 01.01.2020 erhalten Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II (das heißt ab Klasse 11 der weiterführenden Bildung) 20 % der entstandenen Beförderungskosten erstattet.

Schul-/ Betriebspraktika

Schul- und Betriebspraktika können ebenfalls erstattet werden. Freiwillige Praktika werden nicht erstattet!

Hinweise für die Abrechnung von Schülerbeförderungskosten ab Oktober 2022

Hinweise Schülerjahreskarte

Schülerinnen und Schüler die im Gebiet des Landkreis Celle wohnen (nicht Celle Stadtgebiet) und die Anspruchsvoraussetzungen des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen, haben einen Anspruch auf eine Schülerjahreskarte. Diese werden zum Schuljahresbeginn von der Schule ausgehändigt. Eine Antragstellung beim Landkreis ist hierfür nicht erforderlich.

Sonderbeförderung

Die Schülerbeförderung umfasst auch die Behindertenbeförderung u.a. nach Braunschweig und Hannover oder innerhalb des Landkreises Celle. Ist eine Sonderbeförderung für Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, ist ein Antrag mit ärztlichem Attest über die jeweilige Schule beim Landkreis einzureichen.

Antrag auf Sonderbeförderung im Landkreis Celle

Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen

Der Landkreis Celle kann bei extremen Witterungsverhältnissen, z.B. durch Schneefall, Glätte oder Sturm, Unterrichtsausfall anordnen, wenn Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg unzumutbar gefährdet sind oder die Schülerbeförderung nicht durchführbar ist. Die Entscheidung ist hauptsächlich von den Straßenverhältnissen und davon abhängig, ob das Verkehrsunternehmen bzw. die Beförderungsunternehmen den öffentlichen Personennahverkehr aufrechterhalten können.

Die Schulen stellen auch bei Schulausfall die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler sicher, die zur Schule gekommen sind. Ein regulärer Unterricht findet jedoch nicht statt. Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen sind gehalten, bei Unterrichtsausfall ihre Ausbildungsbetriebe aufzusuchen.

Die Erziehungsberechtigten haben selbstverständlich die Möglichkeit zu entscheiden, auch wenn im Landkreis Celle der Schulunterricht und die Schülerbeförderung nicht ausfallen, ihre Kinder für den betroffenen Tag nicht zur Schule zu schicken, wenn sie eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten.

Wie die Entscheidung des Landkreises Celle auch ausfällt: Sie wurde mit größter Sorgfalt getroffen.

Häufige Fragen zu Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen

Merkblatt über Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen

Schülerunfall- und Haftpflichtversicherungsangelegenheiten

Bei einem Unfall während der Schulzeit wird das Sekretariat der Schule alles Weitere in die Wege leiten. Grundsätzlich sind die Schüler/innen versichert:

  • während des Unterrichts, der Pausen und der Schulveranstaltungen
  • auf den direkten Wegen zwischen der Wohnung und der Schule oder dem Ort, an dem eine schulische Veranstaltung stattfindet. Es ist unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird und ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat.