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Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährt, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in voller Höhe nachkommt. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt in dessen Bezirk das Kind lebt, erforderlich.

Unterhaltsvorschussleistungen erhält ein Kind, wenn es

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält,
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes bzw. jungen Menschen besteht darüber hinaus Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn das Kind bzw. der junge Mensch keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes bzw. des jungen Menschen nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt und beträgt derzeit

ab dem 01.01.2024

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230,00 €
  • für Kinder bis unter 12 Jahren monatlich 301,00 €
  • für Kinder bzw. junge Menschen bis unter 18 Jahren monatlich 395,00 €

sofern die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für diese Altersgruppe erfüllt werden.

Soweit noch weitere Einnahmen des Kindes vorhanden sind, wie z. B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge oder eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung oder Verdienst aus nichtselbständiger Arbeit), werden diese auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.

Der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet die antragstellenden Elternteile anstehende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen, sobald sie absehbar sind. Die ent-sprechenden Mitwirkungspflichten werden bei der Antragstellung und Bewilligung ausführlich dargelegt. Zum Beispiel wird erwartet, dass die (Wieder-)Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein Umzug oder auch der Umzug des Kindes von einem zum anderen Elternteil der Unterhaltsvorschusskasse vorab mitgeteilt wird.

Sie können den Antrag hier online stellen


Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an

Ihre Ansprechpartner/innen im Jugendamt des Landkreises Celle