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Amtsvormundschaften / Pflegschaften

Vormundschaften

Eine Vormundschaft beinhaltet die umfassende Sorge für einen Minderjährigen, die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Ausübung der Personen- und Vermögenssorge.

In bestimmten Fällen kommt es aufgrund gesetzlicher Regelung oder richterlicher Anordnung dazu, dass Elternteile die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen.

Bei der Führung der Vormundschaft ist der Vormund ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet.

Sofern die Vormundschaft durch das Jugendamt ausgeübt wird, bezeichnet man diese Vormundschaft als Amtsvormundschaft.

Bei den Amtsvormundschaften ist zwischen gesetzlicher und bestellter Amtsvormundschaft zu unterscheiden.

Bestellte Amtsvormundschaft

Das Jugendamt wird aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zum Amtsvormund eines Minderjährigen bestellt. Die bestellte Amtsvormundschaft endet nur durch Volljährigkeit des Minderjährigen oder aufgrund richterlicher Anordnung. Zu bestellten Amtsvormundschaften kann es kommen bei

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (unbekannter Aufenthalt der sorgeberechtigten Elternteile, Inhaftierung)
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Elternteile
  • Nicht zu ermittelnder Familienstand des Kindes
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Bei bestimmten Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber den Bedarf für eine Vormundschaft eines Kindes ohne Einzelfallprüfung und Entscheidung des Familiengerichts vorgesehen. Zu einer Vormundschaft kraft Gesetzes kommt es bei

  • Geburt eines Kindes einer minderjährigen unverheirateten Mutter
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung der sorgeberechtigten Elternteile zur Adoption

Einzelvormundschaft

Der Gesetzgeber hat grundsätzlich vorgesehen, dass eine Amtsvormundschaft nur dann eintritt, wenn keine geeignete Person als Einzelvormund zur Verfügung steht. Neben der Entscheidung, ob im Einzelfall der Bedarf für eine Vormundschaft besteht, erfolgt auch die Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht.

Das Jugendamt bietet den Einzelvormündern Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an.

Pflegschaften

Die Pflegschaft beinhaltet im Gegensatz zur Vormundschaft nur die Ausübung einer einzelnen Aufgabe bzw. eines begrenzten Aufgabenkreises der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder.

Der Pfleger wird aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichtes mit der Ausübung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge betraut, wenn Eltern an deren Erledigung verhindert sind. Zu Pflegschaften kann es kommen bei

  • Entzug eines Teils der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls
  • Vertretungsverboten und Interessenkollisionen zwischen sorgeberechtigten Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern (z. B. in Abstammungssachen, bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten des Kindes mit Elternteilen und weiteren Familienangehörigen, oftmals im Bereich erbschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen).

Sie möchten weitere Informationen dazu - so erreichen Sie uns:

Ihre Ansprechpartner/innen im Jugendamt des Landkreises Celle