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Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Leben die Eltern eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sollte sich der betreuende Elternteil umgehend um eine Klärung der Unterhaltsangelegenheit bemühen. So kann vermieden werden, dass Unterhaltsansprüche verloren gehen.

Unterhaltsberechtigt ist ein Kind, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss finanziell leistungsfähig sein. Die Feststellung seiner Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich unter anderem am monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und ist abhängig von der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter. Unterhaltsberechnungen können sehr umfangreich sein.

Das Jugendamt kann im Rahmen der Beratung und Unterstützung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermitteln, die Höhe des Unterhalts berechnen und versuchen, mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.

Es empfiehlt sich grundsätzlich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungsverpflichtung beim Jugendamt kostenfrei beurkunden lässt, um im Falle ausbleibender Unterhaltszahlungen eine Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Eine Beurkundung einer Unterhaltverpflichtung ist allerdings nur freiwillig möglich. Im Streitfall kann die Höhe des Unterhaltsanspruchs nur gerichtlich geklärt werden.

Die rechtliche Vertretung eines Kindes durch das Jugendamt in Unterhaltsangelegenheiten kann im Rahmen der Beistandschaft erfolgen. Der Beistand ist berechtigt

  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu berechnen
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder durch Beurkundung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu sichern
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder durch Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu klären
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu vereinnahmen und weiterzuleiten
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder mit Hilfe sonstiger rechtlicher Möglichkeiten (z. B. Zwangsvollstreckungen) durchzusetzen