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Merkblatt Kreisentwicklung

Aufgaben der Regionalplanung

Die Regionalplanung hat die Aufgabe übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Pläne (Regionale Raumordnungsprogramme) aufzustellen und fortzuschreiben und alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abzustimmen (Raumordnungsverfahren, raumordnerische Beurteilungen).
Träger der Regionalplanung sind die Landkreise bzw. Zweckverbände. Sie nehmen die Aufgabe der Regionalplanung als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahr.

Was versteht man unter Raumordnung?

Die Raumordnung hat die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Daneben trifft sie Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen durch die Festlegung von Vorrang-/Vorsorgegebieten bzw. -standorten in Raumordnungsprogrammen.
Die Raumordnung beinhaltet sowohl den ordnenden als auch den sichernden Entwicklungsaspekt. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgaben ist eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt.

Regionales Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle (RROP)

Das RROP stellt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes dar unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung, des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Das RROP ist aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln.
Die Gemeinden müssen ihre Bauleitpläne an die im RROP festgelegten Ziele der Raumordnung anpassen.
Das Regionale Raumordnungsprogramm 2005 wurde am 16. Dezember 2005 im Amtsblatt für den Landkreis Celle öffentlich bekannt gemacht. Es ist damit an dem Tage in Kraft getreten.

Raumordnungsverfahren (ROV)

In einem ROV sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) von überörtlicher Bedeutung untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen. Das Raumordnungsverfahren dient darüber hinaus der Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen von Vorhaben auf öffentliche und private Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten. Es schließt dabei die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, die Umweltschutzgüter sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umweltverträglichkeitsprüfung -UVP) ein.
Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren liegt eine Checkliste vor. Sie kann bei Bedarf angefordert werden.

Stellungnahmen und Beratungen

Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Landkreise sowie der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind gesetzlich verpflichtet, den Landesplanungsbehörden die raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen. Die Landesplanungsbehörden nehmen zu den Vorhaben aus raumordnerischer Sicht auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms Stellung. Darüber hinaus stehen sie für fachliche Beratungen zur Verfügung.

Wann sind Vorhaben raumbedeutsam?

Planungen, Maßnahmen oder Vorhaben sind dann raumbedeutsam, wenn durch sie Raum in Anspruch genommen wird und/oder die räumliche Entwicklung oder die Funktion eines Gebietes beeinflusst wird.
Raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung können ggf. einem Raumordnungsverfahren unterzogen werden.
Die öffentlichen Stellen haben bei ihren raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben die Ziele der Raumordnung (verbindliche Festlegungen) zu beachten, die Grundsätze der Raumordnung (Leitvorstellungen) sowie die sonstigen Erfordernisse wie z. B. die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren sind zu berücksichtigen.
Das Baurecht entwickelt eine weitergehende Bindungswirkung. Danach dürfen raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben generell den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.