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Versammlungsfreiheit

Grundlegendes

Die Versammlungsfreiheit ist ein in Artikel 8 des Grundgesetzes sowie in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankertes Grund- und Menschenrecht, welches als Ausdruck freiheitlicher Demokratie den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland ermöglicht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ihre Meinung öffentlich kundzutun und sich so aktiv in den Prozess politischer Meinungs- und Willensbildung einzubringen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann diese Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG) sowie für Niedersachsen im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG).

Die Anforderungen für eine Beschränkung des Grundrechtes sind hoch. Bei ihrer Prüfung unterliegt die Versammlungsbehörde dem Neutralitätsprinzip, sie darf also niemanden bevorzugen oder benachteiligen.

Kooperation

Gemäß § 6 NVersG gibt die Versammlungsbehörde der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit. Dieses von der Versammlungsbehörde zwingend anzubietende Kooperationsgespräch dient verschiedenen Zwecken und ermöglicht vor der Versammlung den wechselseitigen Informationsaustausch und die Erörterung offener Fragen zum geplanten Versammlungsablauf.

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