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Geldwäscheprävention

Allgemein

Als Geldwäsche wird das Einschleusen von inkriminierten oder auch bemakelten – also illegalen – Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf bezeichnet, um so die wahre Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. Erst durch diesen Prozess erreichen die Täter eine „gesicherte Wertschöpfung“.

Geldwäsche ist also als ein Prozess zu verstehen der vom Gesetzgeber als sogenanntes Kontaktdelikt klassifiziert wurde. Das bedeutet, das alle, die mit inkriminiertem Geld in Berührung kommen, eine strafbare Handlung begehen. Längst wird Geldwäsche nicht nur vom organisierten Verbrechen betrieben. Auch Terrorismus finanziert sich hieraus.

Die Bekämpfung von Geldwäsche ist aber nicht nur aus Sicherheits- und Gerechtigkeitsaspekten ein wichtiges Tätigkeitsfeld. Aktuelle Wirtschaftswachstums-modelle sehen in der Geldwäsche einen langfristigen und nachhaltigen „Wachstumsverhinderer“. Die Bekämpfung der Geldwäsche hat somit auch aus wirtschaftlicher Sicht eine enorme Bedeutung und betrifft längst nicht mehr nur den Bankensektor.

Zweck des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist daher, zu verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Verpflichtetenkreis

Das Gesetz verpflichtet daher diverse Branchen u.a. dazu, risikoorientiert besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden wahrzunehmen und ein Risikomanagement aufzubauen, welches anhand einer Risikoanalyse interne Sicherungsmaßnahmen ermöglicht. U.a. sind Verpflichtete:

  • Finanzunternehmen, die keine Kreditinstitute sind
  • Versicherungsvermittler
  • nicht verkammerte Rechtsbeistände
  • Dienstleister für Treuhandvermögen und Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Güterhändler.

Zu den sogenannten Güterhändlern zählen die Personen, die gewerblich insbesondere mit folgenden Gütern handeln: Kraftfahrzeuge, Pferde, Boote und Schiffe, Uhren, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Pelze, Unterhaltungselektronik, Sport- und Freizeitboote, Teppiche und andere wertvolle Gegenstände und Güter.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter:

Link: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html

Fachaufsicht über Verpflichtete

Der Landkreis Celle ist Fachaufsicht über die vorgenannten Verpflichteten und überprüft die Einhaltung der Bestimmungen des GwG als Aufsichtsbehörde.

Aufgrund der präventiven Ausprägung der Aufsicht über die Verpflichteten gliedert sich die Leistungserbringung in:

Verdachtsmeldungen und Hinweise

Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Gewinne aus kriminellen Aktivitäten handelt oder diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist eine Verdachtsmeldung an die beim Hauptzollamt ansässige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), zu melden.

Link: https://goaml.fiu.bund.de/Home

Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie direkt bei der FIU unter:

Link: www.fiu.bund.de

Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei dem elektronischen GoAML-Meldeportal der FIU registrieren (§ 45 Absatz 1 Satz 2 GwG). Die Registrierung muss spätestens zum 01.01.2024 erfolgt sein.

Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass Verpflichtete ihren obenstehenden geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommen, kann ein Hinweis hierrüber erfolgen an:

Mailadresse: GWG@LKCELLE.de

Soll der Hinweis anonym erfolgen, kann der Briefkasten am Eingang B (vor dem Gesundheitsamt) des Gebäudes Trift 26, 29221 Celle genutzt werden.

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