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Erteilung einer Waffenbesitzkarte

Erteilung Waffenbesitzkarte Jäger

Allgemeine Informationen

Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte (WBK). Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können weitere Waffen eingetragen werden.

Wer Jäger/in ist, kann zunächst aufgrund seines Jagdscheines erlaubnispflichtige Langwaffen und/oder dazugehörige Munition erwerben. Nach dem Erwerb einer Langwaffe muss bei der zuständigen Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte beantragt und der Waffenerwerb angezeigt werden. Die Waffenbesitzkarte kann auch ohne direkten Eintrag einer erlaubnispflichtigen Waffe durch die Angabe/Nachweis eines glaubhaften Grundes (Bedürfnis Jäger/Jagdschein) beantragt werden.

Der Erwerb bzw. Übernahme einer Kurzwaffe ist jedoch nur mit einer Waffenbesitzkarte samt einem gültigen Voreintrag möglich. Verstöße stellen eine Straftat dar.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)

Online-Abwicklung

Bitte halten Sie alle Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit.
Benennen Sie die Dateien wie folgt: Nachname_Vorname_Beschreibung
Beispiel: Mustermann_Max_Überlassungsanzeige

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Das bedeutet, Sie sind zum Beispiel nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.
  • Sie besitzen die persönliche Eignung. Persönlich geeignet sind Sie, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung ist die Waffenbehörde verpflichtet, Ihnen auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach- psychologisches Gutachten aufzugeben.
  • Sie besitzen einen gültigen Jagdschein (=waffenrechtliches Bedürfnis) und damit die erforderliche Sachkunde.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
  • Gültiger Jagdschein
  • Nachweis über die Aufbewahrung der Waffen in einem Sicherheitsschrank Klasse 0 oder I (z.B. Rechnung oder Typenschild). Bestandsschutz bleibt unberührt.

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausstellung Waffenbesitzkarte 30,00 €
  • Ausstellung Waffenbesitzkarte mit Voreintrag 60,00 €
  • Ausstellung separater Munitionserwerbserlaubnis für bspw. Kurzwaffen 25,00 €
  • Hinweis:

Waffeneintrag 1. Waffe 25,00 €
Waffeneintrag 2.-10. Waffe je 18,00 €
Waffeneintrag 11. Waffe je 12,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen ist innerhalb von zwei Wochen dem Landkreis Celle anzuzeigen. Der Voreintrag für eine Kurzwaffe hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. (Siehe Erwerbsanzeige Waffe)

Rechtsgrundlage

§§ 4-8, 13, 36 Waffengesetz (WaffG)

Erteilung Waffenbesitzkarte Sportschütze

Allgemeine Informationen

Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte (WBK). Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können weitere Waffen eingetragen werden (gelbe Waffenbesitzkarte).

Wer Sportschütze/in ist, kann mit der gelben Waffenbesitzkarte folgende Schusswaffen und die dazugehörige Munition erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)


Wer halbautomatische Langwaffen (Selbstladegewehre, Selbstladeflinten), Repetierer mit glatten Läufen, oder mehrschüssige Kurzwaffen erwerben möchte, benötigt eine grüne Waffenbesitzkarte mit einem entsprechenden Voreintrag.

Für alle Waffen der grünen WBK muss im Vorfeld ein Bedürfnis beim Landesverband beantragt werden, dafür muss der Sportschütze mindestens seit 12 Monaten den Schießsport in einem Verein (als gemeldetes Mitglied) regelmäßig betreiben, die beantragte Waffe muss für eine Disziplin nach der jeweiligen Sportordnung zugelassen und erforderlich sein.

Wer mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen erwerben möchte, muss von ihrem/seinem Schießsportverband bescheinigt bekommen, dass sie/er die Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt oder die Waffe zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist.

Ansonsten ist die Anzahl der zu erwerbenden Waffen nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)

Online-Abwicklung

Bitte halten Sie alle Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit.
Benennen Sie die Dateien wie folgt: Nachname_Vorname_Beschreibung
Beispiel: Mustermann_Max_Überlassungsanzeige

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre; Abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
    • Für die erstmalige Beantragung einer Erwerbsberechtigung für großkalibrige Schusswaffen gilt für Sportschützen ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können
    • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit Kleinkaliberwaffen und Flinten mit einem Kaliber von 12 oder kleiner gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren. Ein Gutachten ist nicht erforderlich.


  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Das bedeutet, Sie sind zum Beispiel nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.


  • Sie besitzen die persönliche Eignung. Persönlich geeignet sind Sie, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung ist die Waffenbehörde verpflichtet, Ihnen auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach- psychologisches Gutachten aufzugeben.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
  • Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
  • Nachweis der Sachkunde
  • Personalausweis oder Reisepass

Darüber hinaus sind gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig:

  • Beispielsweise positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausstellung Waffenbesitzkarte gelb 75,00 €
  • Ausstellung Waffenbesitzkarte grün mit Voreintrag 60,00 €
  • Munitionserwerbserlaubnis 25,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen dem Landkreis Celle anzuzeigen. Der Voreintrag hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Rechtsgrundlage

§§ 4-8, 14, 36 Waffengesetz (WaffG)

Erteilung Waffenbesitzkarte Waffen- oder Munitionssammler/Sachverständige

Allgemeine Informationen

Die rote Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb oder Besitz von Schusswaffen oder Munition. Sie kann ausschließlich von Waffensammlern oder Waffensachverständigen beantragt werden. Waffensammler sind Personen, die glaubhaft machen können, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

Wenn Sie Waffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger benötigen, müssen Sie wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke der Behörde gegenüber glaubhaft machen. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)

Online-Abwicklung

Bitte halten Sie alle Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit.
Benennen Sie die Dateien wie folgt: Nachname_Vorname_Beschreibung
Beispiel: Mustermann_Max_Überlassungsanzeige

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Sie sind Waffensammler/in oder Waffensachverständige/r;
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt;
  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Das bedeutet, Sie sind zum Beispiel nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.
  • Sie besitzen die persönliche Eignung. Persönlich geeignet sind Sie, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung ist die Waffenbehörde verpflichtet, Ihnen auf Ihre Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fach psychologisches Gutachten aufzugeben.
  • Sie können Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Erteilung einer roten Waffenbesitzkarte
  • Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses
    • Sammlerinnen und Sammler: Sie müssen glaubhaft machen, als Waffen- oder Munitionssammler/in wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern
    • Sachverständige: Machen Sie glaubhaft, dass Sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen
  • Sachkundenachweis
  • Prüfungszeugnis
  • Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung (Bspw. Kaufbeleg oder Foto des Typenschildes samt Seriennummer)

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausstellung einer Sammler WBK 310,00 €
  • Ausstellung einer Sachverständigen WBK 190,00 € - 375,00 € (je nach Zeitaufwand)

Rechtsgrundlage

  • § 17Waffengesetz (WaffG)
  • § 18 Waffengesetz (WaffG)
  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Weitere Links

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Fragen & Antworten

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