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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Allgemeine Informationen

Zum 01.09.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis etc.) werden seitdem als Chip-Karte im Kreditkartenformat ausgestellt.
Bis spätestens am 31.08.2021 müssen alle Aufkleber-Aufenthaltstitel durch einen eAT ersetzt werden

Die neue Karte ist mit einem elektronischen Chip ausgestattet, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen zu dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit), die Wohnanschrift und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis (online-Ausweis-Funktion). Sie haben auch die Möglichkeit, mit der Karte eine digitale Signatur zu nutzen.

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt, er ist aber kein Ausweisdokument. Mit dem eAT wird lediglich der aufenthaltsrechtliche Status des Inhabers wiedergegeben. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich. An diesen ist der eAT gekoppelt. Die Nebenbestimmungen zu dem Aufenthaltstitel werden bei Bedarf auf einem separaten Zusatzblatt ausgedruckt.

Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel, auch in verschiedenen Sprachen, erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/eAufenthaltstitel/eaufenthaltstitel-node.html

Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit dem eAT folgendes:

  • Da Sie bei der Beantragung eines eAT ausführlich über die Chip-Karte und deren Funktionen informiert werden, ist hierfür ein erhöhter Zeitbedarf einzuplanen. Die Antragstellung kann daher nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller ab einem Alter von sechs Jahren müssen persönlich vorsprechen, da für den eAT zwei Fingerabdrücke genommen werden müssen und ab einem Alter von zehn Jahren auch die Unterschrift erforderlich ist.
  • Nach der Antragstellung ist wegen der Produktionsdauer bei der Bundesdruckerei mit einer Wartezeit von etwa vier bis sechs Wochen zu rechnen, bis Ihnen die neue Chip-Karte ausgehändigt werden kann.
  • Wenn die Karte bei der Ausländerstelle eingetroffen ist, erhalten Sie eine schriftliche Nachricht, dass Sie einen Termin zum Abholen vereinbaren können.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Karte nicht selbst abholen können oder möchten, können auch eine andere volljährige Person mit der Abholung beauftragen. Diese Person benötigt dann allerdings eine entsprechende Vollmacht.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln, können Sie die Adresse auf Ihrem eAT innerhalb Niedersachsens beim Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes ändern lassen. Falls Sie in ein anderes Bundesland ziehen erfolgt die Adressänderung eventuell direkt bei der neuen Ausländerbehörde.
  • Wenn Sie den eAT verlieren, müssen Sie den Verlust unverzüglich der Ausländerbehörde melden und eine neue Karte beantragen. Falls auf Ihrer Karte die online-Ausweis-Funktion aktiviert war, sollten Sie diese zur Vermeidung von Missbrauch schnellstmöglich sperren lassen. Das Sperren kann bei der Ausländerstelle erfolgen oder über eine zentrale Telefon-Hotline unter 0180-1-33 33 33 (3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz – auch aus dem Ausland erreichbar).

Gebühren

die anfallenden Gebühren für Ihr Anliegen finden Sie bei den einzelnen Leistungen

Erforderliche Unterlagen

die erforderlichen Unterlagen für Ihr Anliegen finden Sie bei den einzelnen Leistungen

Formular

Vollmacht zum Abholen eines elektronischen Aufenthaltstitels

Ansprechpartner

Email: auslaenderstelle@lkcelle.de 
die Ansprechpartner für Ihr Anliegen finden Sie bei den einzelnen Leistungen