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Fachkräfteeinwanderung

Allgemeine Informationen

Am 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Es regelt die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern.

Fachkraft

  • Definition Fachkraft: Als Fachkraft gelten Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von i. d. R. mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass ihre Qualifikation, sofern sie im Ausland erworben wurde, durch die in Deutschland zuständigen Stellen anerkannt ist.
  • Arbeitsmarkteinstieg: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag beziehungsweise ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt in den meisten Fällen. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings weiterhin die Arbeitsbedingungen.
  • Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, die zu ihrer erworbenen Qualifikation passt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Zusammenhang zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nichtakademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. (Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.)
  • Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Sowohl Fachkräften mit Hochschulabschluss als auch mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die jeweils zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und die ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
  • Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Ein Aufenthalt zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ist möglich. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der jeweils zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind unter anderem der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse. In der Regel werden mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau A2) erwartet. Eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck kann für 18 Monate erteilt und maximal um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
  • Sonderregelung IT-Berufe: IT-Spezialisten, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein Einkommen, welches mindestens 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entspricht nachweisen, dürfen ohne formale Qualifikation einreisen.
  • Sonderregelung Alter: Fachkräfte aus Drittstaaten, die 45 Jahre und älter sind, müssen ein Einkommen erzielen, dass mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entspricht oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Ausländische Fachkräfte können bereits nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Die bestehenden Vergünstigungen für Personen mit einer Blauen Karte EU bleiben hiervon unberührt.
  • Neu eingeführt wurde das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz. Dieses Verfahren soll qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland zu einer schnelleren Einreise und Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet verhelfen. Arbeitgeber im Landkreis Celle mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot können in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft bei der Ausländerbehörde des Landkreises das beschleunigte Verfahren beantragen. Arbeitgeber aus der Stadt Celle wenden sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen, die die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen für den Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens konkretisiert und erläutert. Dieses umfasst unter anderem Bevollmächtigungen, Fristregelungen sowie Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstelle, Auslandsvertretung).
  • Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Weitere Informationen:

Gebühren

Die Gebühr für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beträgt bei der Ausländerbehörde 411,- €. Hinzu kommt ggfs. die Gebühr für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (i. d. R. 100,- €).
Zusätzlich entstehen Kosten für die Ausstellung des Visums sowie ggfs. für die Anerkennung des Abschlusses, Qualifizierungen, Spracherwerb, Lebensunterhaltssicherung, Übersetzungen, Beglaubigungen etc.

Erforderliche Unterlagen

Zur Klärung, welche Unterlagen für das Verfahren im Einzelfall benötigt werden, vereinbaren Sie bitte zunächst einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Formulare

Ansprechpartner

E-Mail: auslaenderstelle@lkcelle.de 

Buchstabe A bis c

Frau Rother

Amt 10
Telefon: 05141/916-1012

Buchstabe d bis g

Herr Adamski

Amt 10
Telefon: 05141/916-1033

Buchstabe h bis M

Herr Piehler

Amt 10
Telefon: 05141/916-1034

Buchstabe N bis S

Herr Marks

Amt 10
Telefon: 05141/916-1046

Buchstabe T bis Z

Frau Peters

Amt 10
Telefon: 05141/916-1036