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Beschäftigungsduldung - § 60d AufenthG

Allgemeine Informationen

Eine Beschäftigungsduldung kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Ihre und die Identität aller Familienangehörigen geklärt ist (zeitliche Frist für Nachweis),
  • Sie bereits seit mindestens 12 Monaten eine Duldung besitzen,
  • Sie bereits seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben (Alleinerziehende: mindestens 20 Stunden pro Woche),
  • Ihr Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch Ihre Beschäftigung gesichert war und aktuell ist,
  • Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen,
  • ggf. keines Ihrer Familienmitglieder wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,
  • ggf. die Erfüllung der Schulpflicht aller schulpflichtigen Kinder Ihrer Familie nachgewiesen wird,
  • ggf. keines Ihrer Familienmitglied Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt.
  • Ihre Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt wird.
  • Nach drei Jahren ununterbrochener Ausübung einer Beschäftigung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz (nachhaltige Integration) oder § 19d Aufenthaltsgesetz (für qualifizierte Beschäftigung) erteilt werden."


Gebühren

  • siehe Duldung allgemein

Erforderliche Unterlagen

  • Bisherige Duldung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitgeberbestätigung
  • Identitätsnachweis bzw. Nationalpass für alle Familienmitglieder
  • Schulbescheinigung aller im Haushalt lebenden Kinder
  • Gebühren siehe Duldung allgemein

Formulare

Ansprechpartner

E-Mail: auslaenderstelle@lkcelle.de

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