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Entlassung/Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Allgemeine Informationen

  • Deutsche können auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden.
  • Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird.
  • Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für die Entlassung die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
  • Minderjährige oder unter Betreuung stehende Volljährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden.
  • Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist eine Entlassung nicht möglich.

Gebühren

Das Verfahren ist gebührenfrei

Erforderliche Unterlagen

  • deutscher Personalausweis
  • deutscher Reisepass
  • (letzter) Staatsangehörigkeitsausweis
  • ausländischer Personalausweis
  • ausländischer Reisepass
  • (ausländischer) Staatsangehörigkeitsausweis
  • ausländische Meldebestätigung
  • Genehmigung des deutschen Familiengerichts bei minderjährigen Kindern oder unter stehenden volljährigen Antragstellern

Formulare:

derzeit gibt es keine Formulare für diesen Themenbereich

Ansprechpartnerin:

Frau Lüddecke

Amt10
Telefon: 05141/916-1043
E-Mail: star@lkcelle.de