Befahrensregelung Fließgewässer
Befahrensregelung von Fließgewässern im Landkreis Celle
Absolutes Fahrverbot mit Booten und Fahrzeugen aller Art
Zulässige Befahrung mit folgenden Einschränkungen:
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- Örtze bachabwärts ab der Mühle in Müden
- Lachte bachabwärts ab der Brücke K 42 bei Jarnsen
- Aschau bachabwärts ab dem Parkplatz des Schützenplatzes in Eschede
Jeweils
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- vom 16. Mai bis zum 14. Oktober jeden Jahres in der Zeit von 9 bis 18 Uhr
- ausschließlich mit Paddelbooten (Kanus, Canadier, Kajaks) von maximal 6 m Länge und 1 m Breite,
- soweit die jeweils an den Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Streckenabschnitten gesetzten Pegel "grün" anzeigen
- und an der Örtze das Ein- und Aussteigen in /aus Boote(n) nur an den gekennzeichneten Bootsanlegestellen
Pegelstand
Frei befahrbare Strecken
Die auf den zugelassenen Fließgewässern benutzten Boote sind außenbords wie folgt zu kennzeichnen:
1. Boote von nicht organisierten Nutzern:
Kennzeichen des Wasser- und Schifffahrtsamtes, sofern vorhanden
2. Boote der in den Landeskanuverbänden organisierten Kanuten: Die registrierte Kennzeichnung mit Boots- und Vereinsnamen sowie Ortsangabe; ein gültiger DKV - Ausweis ist mitzuführen.
3. Boote der kanutouristischen Anbieter:
Firmenname und Bootsnummer oder die Kennzeichnung gemäß Nr. 1.
Kanutouristische Anbieter müssen das gültige Qualitäts- und Umweltsiegel erfüllen. Hierzu gehören insbesondere eine adäquate Ausbildung und die Überprüfung der Kriterien durch einen neutralen Gutachter.
Das Fahren mit dem Kanu auf den Heidebächen im Landkreis Celle ist in der Zeit vom 16. Mai bis zum 14. Oktober jeden Jahres eingeschränkt erlaubt. Genutzt werden dürfen demnach jeweils bachabwärts ausschließlich die Örtze ab der Mühle in Müden, die Lachte ab der Brücke Kreisstraße 42 bei Jarnsen und die Aschau ab der Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Südheide“ ab dem Parkplatz des Schützenplatzes in Eschede.
In jedem Fall erlaubt sind Paddelboote, Kanus, Kanadier und Kajaks mit einer Länge von maximal sechs und einer Breite bis zu einem Meter. Der Nutzungszeitraum ist von 9 Uhr bis 18 Uhr begrenzt. Die an den Ein- und Ausstiegsstellen sowie an den Brücken installierten Wasserstandspegel müssen außerdem „grün“ anzeigen, damit dem Befahren nichts entgegensteht.
An den Booten nicht organisierter Wassersportler ist das Kennzeichen des Wasser- und Schifffahrtsamtes zu befestigen, sofern dies vorhanden ist.
Bei den in den Landeskanuverbänden organisierten Sportlern genügt die registrierte Markierung mit Bootsnamen und Vereinsnamen sowie Ortsangabe. Ein gültiger Ausweis des Deutschen Kanu-Verbandes (DKV) ist mitzuführen. Kanutouristische Anbieter können ihre Boote auch mit Firmennamen und Nummer versehen.
Verboten ist das Fahren auf den Nebengewässern der Örtze und Lachte (Wietze, Schmarbeck, Sothrieth, Landwehrbach, Brunau, Brandenbach, Hasselbach, Angelbach, Mühlenbach, Neuer Bach, Rollbach, Drellebach, Dallebach, Quarmbach, Lutter, Schmalwasser, Ahrbeck, Köttelbeck) sowie den Heidebächen Bruchbach, Sunderbach, Kohlenbach, Allerbach, Warmbeck und Wülwe.
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten:
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