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Weitere Aufgaben

Beschwerdemanagement

Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden, die sich auf Beeinträchtigungen durch Immissionen beziehen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der verursachenden Quelle um eine Anlage im Sinne des BImSchG handelt und die Zuständigkeit beim Landkreis Celle liegt.

10. BImSchV – Beprobung von Kraftstoffen

Anwendung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen. Die im Kreisgebiet befindlichen Tankstellen werden in regelmäßigen Abständen durch die Abteilung Immissionsschutz überprüft.

Umweltinformationsgesetz (UIG)

Das Gesetz bietet der Öffentlichkeit einen erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen. Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz werden durch die Abteilung Immissionsschutz bearbeitet.

42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Am 12. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Unter den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z.B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Verordnung regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind.

Betreiber der von der Verordnung betroffenen Anlagen sind verpflichtet, sich auf der Internetplattform »KaVKA« zu registrieren und Angaben bezüglich der Anlage zu machen.

Dort finden Sie neben der Möglichkeit zur Anmeldung auch weitere Informationen zum Thema.

HIER finden Sie einen Flyer der Gewerbeaufsicht in Niedersachsen zu den Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern.

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV

Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) in deutsches Recht.

Danach müssen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 50 Megawatt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bei Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV ist das Anzeigeformular zu verwenden. Dieses finden Sie unten im Downloadbereich. Weitergehende Informationen und Erläuterungen zur 44. BImSchV finden Sie ebenfalls unten im Downloadbereich. Mit diesen Anzeigen müssen bestimmte Informationen über die Anlagen übermittelt werden. Die Behörde nimmt die ihr übermittelten Informationen in ein Register auf, welches unten im Downloadbereich veröffentlicht wird.

In diesem Register werden lediglich die Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Celle veröffentlicht. Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung Niedersachsen werden hingegen auf deren eigener Internetseite veröffentlicht.

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Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)