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Waldbehörde

Zweck und Ziel der Waldbehörde

Zweck und Ziel der Waldbehörde ist die Sicherung, Förderung und Bewirtschaftung des Waldes unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer.

Aufgaben der Waldbehörde

Der Waldbehörde obliegt die Prüfung, ob Kahlschläge, Waldumwandlungen oder Erstaufforstungen erfolgen dürfen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Waldbehörde, die allgemeinen Betretensrechte im Sinne des Wald- und Landschaftsordnungsgesetzes (NWaldLG) zu wahren.

Kahlschläge

Kahlschläge bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Waldbehörde, wenn sie sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken.

Waldumwandlungen

Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreis Celle als Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft oder Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

Erstaufforstungen

Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor Ihrer Durchführung anzuzeigen.

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