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Kennzeichnung von Tieren

Um im Falle eines Seuchenausbruches schnell die Herkunft eines Tieres nachvollziehen zu können, gilt für Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Pferde eine Kennzeichnungspflicht.

Kennzeichnung von Rindern

Aufgrund des § 27 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Rinder, die im Inland geboren worden sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Rinder, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken ist die VIT in Verden. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zur Meldung der Rinder erhalten sie unter Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. (vit).

Kennzeichnung von Schweinen

Schweine sind nach § 39 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen zu kennzeichnen.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Schafe und Ziegen sind nach § 34 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt, spätestens vor dem Verbringen aus dem Bestand zu kennzeichnen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken ist die VIT in Verden. Nähere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie unter Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. (vit)

Kennzeichnung von Pferden

Seit dem 1. Juli 2000 dürfen Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere nur aus einem Bestand verbracht werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Merkblatt Pferd und Equidenpass.