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Geflügelpest

Die klassische Geflügelpest ist eine durch ein Orthomyxovirus verursachte, hochansteckende anzeigepflichtige Tierseuche v. a. der Hühner und Puten, aber auch anderer Geflügelarten wie Enten, Gänse, Wachteln, Tauben und Wildvögel. Die Übertragung des Virus erfolgt sowohl durch direkten Tierkontakt als auch über die Luft und indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu, so dass sich die Infektion schnell ausbreiten kann. Die Tiere erkranken nach einer Inkubationszeit von ein bis fünf, max. 21 Tagen. Hauptsymptome sind hohes Fieber, Apathie, Atemnot, Ödeme der Kopfregion, Blaufärbung von Kamm und Kehllappen, Durchfall, Abfall der Legeleistung und zahlreiche Todesfälle.

10 Gebote zum Tiergesundheits- und Tierseuchenschutz in geflügelhaltenden Betrieben

  1. Absperrung des Betriebsbereiches; Betreten verboten! Wertvoller Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.
  2. Übersichtliche Aufzeichnungen aller Betriebsdaten nach Geflügelfleischhygienerecht in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum! Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank! Korrekte Meldung an Nds. Tierseuchenkasse! (Nur dann Entschädigungsanspruch.)
  3. Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen Möglichkeit zur Desinfektion von Schuhwerk. Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumtem und sauberem Zustand! Möglichst zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk, Schrank für betriebseigene Schutzkleidung.
  4. Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung (Stiefel, Overall, Haarnetz). Ablegen der Schutz- oder Einmalschutzkleidung unverzüglich nach Verlassen des Stalls. Unverzüglich nach Gebrauch Reinigung der Schutzkleidung oder unschädliche Entsorgung der Einmalschutzkleidung.
  5. Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe. Keine Hunde und Katzen in den Stallungen (Pasteurellen, Salmonellen).
  6. Mindestens 2 Wochen Leerstandszeit nach Reinigung und Desinfektion zwischen den einzelnen Durchgängen! Reinigung und Desinfektion der Stallanlagen einschließlich der Nebenräume, Streuarbeitsmaschinen, Gerätschaften und Werkzeugen auf dem Betriebsgelände nach jeder Komplettausstallung.
  7. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung- und Insektenbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich; Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen.
  8. Flüssigkeits- und geruchsdichte Kadavercontainer (möglichst gekühlt) aus stabilen leicht zu reinigenden und desinfizierenden Materialien (Edelstahl) möglichst weit von den Stallungen; zur Abholung durch die TKBA Container an die Hofzufahrt.
  9. Kompostierung (Keimreduzierung) von Geflügeldung oder Ausbringen auf Ackerflächen und sofortiges Unterpflügen.
  10. Bei Erkrankung und hohen Verlusten (in 24 Stunden mindestens 3 Tiere bzw. bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren mehr als 2 vom Hundert der Tiere) ist sofort der Haustierarzt zu unterrichten.

10 Gebote zum Tiergesundheits- und Tierseuchengesetz in Geflügelhobbyhaltungen

  1. Keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.
  2. Zutritt für fremde Personen unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt)
    • Schutzkleidung (Overall und Einmalstiefel) für Ausnahmefälle vorhalten.
    • Grundsätzlich bei der Versorgung der Tiere gesonderte Kleidung tragen.
  3. Möglichst keine Bruteier, Küken oder Zuchttiere verkaufen oder zukaufen.
  4. Kein Verfüttern von Speiseabfällen und Eierschalen!
  5. Desinfektionseinrichtung für Hände und Schuhwerk schaffen.
  6. Gesetzlich vorgeschriebene Impfung gegen Newcastle Disease regelmäßig nach Angaben des Impfherstellers von einem Tierarzt durchführen lassen (Hühner, Puten).
  7. Meldepflicht nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erfüllen.
  8. Geflügelpestverordnung des Bundes:
    • Bestandsregister mit Aufzeichnung von Zugängen, Abgängen und Verenden von Geflügel;
    • Bei Erkrankung und hohen Verlusten (in 24 Stunden mindestens 3 Tiere bzw. bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren mehr als 2 vom Hundert der Tiere) ist sofort der Haustierarzt zu unterrichten.
  9. Die Stallungen und Volieren in einem guten baulichen Zustand halten.
  10. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.

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