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Kindertagesstättenförderung

Auf Antrag fördert der Landkreis Celle den Besuch von Kindern in Kinderkrippen oder in Kinderhorten, indem er Elternbeiträge/Gebühren ganz oder teilweise übernimmt.

Der Besuch von Kindergärten ist seit dem 01.08.2018 bis zu einer Betreuungszeit von 8 Stunden täglich beitragsfrei, ab dem Monat in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Kosten für Spiel- bzw. Bastelmaterial u.ä. sind nicht übernahmefähig.

Verpflegungskosten sind auf Antrag über das Bildungs- und Teilhabepaket förderungsfähig.

Die Förderung wird gewährt, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Dies ist immer der Fall, wenn die Eltern

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag oder
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)/Sozialhilfe (SGB XII)/AsylbewerberLG beziehen.

In weiteren Fällen unzureichenden Einkommens findet eine Berechnung statt.

Förderungsfähig ist der Besuch von Kindertagesstätten, die eine Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erhalten haben. Beiträge für den Besuch von Spielgruppen oder privaten Einrichtungen/Angeboten ist nicht möglich.

Die Übernahme von Beiträgen ist nur auf Antrag möglich.

Sie können den Antrag hier online Stellen


Bei Fragen oder für weitere Informationen können Sie sich wenden an: