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Allgemeine Informationen zur Jagd

Allgemein

Der allgemeingebräuchliche Begriff „Jagd“ meint zwar das zur Strecke bringen von Wildtieren, besteht tatsächlich jedoch aus zwei unterschiedlichen Rechten:

Jagdrecht

Hierbei handelt es sich um ein untrennbar mit dem Grund und Boden verbundenes Recht des Flächeneigentümers (ähnlich den Bodenrechten), wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf dieses die Jagd auszuüben und es sich anzueignen. Das Jagdrecht darf nur auf nicht befriedeten Flächen ausgeübt werden, die Teil eines Jagdbezirkes sind.
Aus dem Jagdrecht lässt sich jedoch nicht ohne das zweite Recht die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd herleiten. Hierzu bedarf es zusätzlich noch des sogenannten Jagdausübungsrechtes.

Jagdausübungsrecht

Das Jagdausübungsrecht ist das an eine Person gebundene Recht, das vorstehende Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben. Dazu ist unter anderem auch ein gültiger Jagdschein erforderlich.
Nur, wer beide Rechte vereinen kann, darf auch tatsächlich die „Jagd“ ausüben. Das können beispielsweise sein:

Grundstückseigentümer, deren Grundstücke zusammengenommen einen sogenannten Eigenjagdbezirk bilden und die gleichzeitig im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind.
Dritte im Besitz eines gültigen Jagdscheines, die das Jagdrecht pachten.

Jagdbezirke

Es gibt Eigenjagdbezirke, gemeinschaftliche Jagdbezirke und Watten-jagdbezirke. Letztere kommen lediglich in Küstenregionen vor, sodass diese hier nicht weiter behandelt werden.

Eigenjagdbezirke

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
Das Bestehen oder der Untergang eines Eigenjagdbezirkes wird vom Landkreis Celle überwacht und festgestellt.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts zunächst der sogenannten Jagdgenossenschaft zu, die dieses Recht in der Regel an Jagdausübungsberechtigte verpachtet.
Das Bestehen oder der Untergang eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes wird vom Landkreis Celle überwacht und festgestellt.

Jagdschein

Einen Jagdschein kann nur erhalten, wer zuvor eine Jägerprüfung bestanden hat. Die Jagdscheine werden vom Landkreis Celle ausgestellt.

Jagdausübung

Bestandteil der Jagdausübung ist auch die Hege. Diese hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
Die jeweiligen Jagdzeiten der Wildart, auf die die Jagd ausgeübt werden soll, sind zwingend zu beachten (eine Übersicht über die Jagdzeiten finden Sie unter „Downloads“). Hat eine Wildart also keine Jagdzeit oder gilt zurzeit eine sogenannte Schonzeit, darf diese nicht bejagt werden.

Während der Jagdzeiten erfolgt die Jagdausübung bestimmter Wildarten (Rotwild, Damwild, Rehwild) im Rahmen sogenannter Abschlusspläne. Für den Erlass der Abschusspläne, ebenso wie für den Erlass von Ausnahmegenehmigungen oder Sondergenehmigungen ist der Landkreis Celle zuständig.

Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten elektronischen Formulars für alle Wildarten eine fortlaufend zu ergänzende Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und das Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde spätestens am 15. Februar einen jeden Jahres zu übermitteln ist.

Downloads

Beschilderung und Geschwindigkeitsreduzierung bei Gesellschaftsjagden (Flyer) „Flyer Beschilderung und Geschwindigkeitsreduzierung“