Jagdpachtverträge
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich die verpachtende Person einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.
Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
Pachten darf nur, wer jagdpachtfähig ist, also einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Zusätzlich zur Jagdpachtfähigkeit darf die Gesamtfläche, auf der die Ausübung des Jagdrechts zusteht, nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.
Einen Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen die pachtende Person zusätzlich zur Jagd befugt ist
- als Eigentümerin/Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte/Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,
- als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,
- als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter,
- als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,
- aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird.
In den Fällen der Punkte 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf die pachtende Person entfallenden Flächen anzugeben.
Bestätigung eines Jagdpachtvertrages
allgemeine Informationen
Ein Jagdpachtvertrag muss vom Landkreis Celle bestätigt werden. Dabei wird unter anderem auch die Jagdpachtfähigkeit der Pachtenden geprüft.
Von Pachtenden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises Celle haben, ist die Jagdpachtfähigkeit aufgrund einer von ihrer zuständigen Jagdbehörde auszustellenden Bescheinigung nachzuweisen. Sofern diese nicht durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird, verlängert sich die Bearbeitungszeit, da diese Auskunft dann von hier aus eingeholt werden muss.
Gebühren
50,00 €
Unterlagen
- von allen Vertragsparteien unterschriebener Jagdpachtvertrag (3-fach)
- Aktueller Nachweis der Jagdpachtfähigkeit
- Erklärung über die Gesamtjagdfläche
- Benennung einer befugten Person zur Beseitigung von Fallwild
- Benennung eines Empfangsbevollmächtigten (bei mehreren Jagdausübungsberechtigten)
Formulare
- PDF-Datei: (12 kB)
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