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Abrundung von Jagdbezirken

Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Das kann durch privatrechtlichen Vertrag oder durch eine Abrundungsverfügung des Landkreises Celle erfolgen.

Grenzen der Jagdbezirke folgen den Grenzen des Grundeigentums. Daher genügt ihr Zuschnitt oftmals nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bejagung. Deshalb gestattet die Abrundung von Jagdbezirken die Umgestaltung des sich kraft Gesetzes ergebenden Revierzuschnitts. Ohne Bindung an die Eigentumsgrenzen können die Jagdreviere so umgestaltet werden, dass eine sachgerechte Hege und ordnungsgemäße Jagdausübung möglich wird. Bei der Begrenzung werden vorzugsweise natürliche Gegebenheiten (z. B. Wasserlauf, Straße) berücksichtigt. Stets ist der Wert der in eine Umgestaltung einbezogenen Flächen bezüglich ihrer problemlosen und nachhaltigen jagdlichen Nutzbarkeit gegeneinander abzuwägen.

Mit der Abtrennung, Angliederung oder dem Austausch einer Grundstücksfläche werden die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück nicht verändert. Es ändert sich lediglich das Jagdausübungsrecht an ihm. Wird die Fläche einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert, wird sie dessen Teil. Wird sie einem Eigenjagdbezirk angegliedert, wird ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer des gegliederten Grundstücks und dem Eigenjagdbesitzer begründet. War sie zuvor Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, scheidet sie mit der neuen Angliederung dort aus.

Anzeigebestätigung eines Abrundungsvertrages

allgemeine Informationen

Eine privatrechtliche Abrundungsvereinbarung ist dem Landkreis Celle anzuzeigen. Die Anzeige wird nach abgeschlossener Prüfung bestätigt, sofern die Abrundung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Gebühren

Keine

Unterlagen

von allen Vertragsparteien unterschriebener Abrundungsvertrag

Formulare

Beanstandung eines Abrundungsvertrages

allgemeine Informationen

Ein privatrechtlicher Abrundungsvertrag ist dem Landkreis Celle anzuzeigen. Stellt sich im Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung heraus, dass die Abrundung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, wie Schriftform und Dauer, spricht der Landkreis Celle eine Beanstandung des Vertrages aus.

Gebühren

Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Mindestgebühr von 56,00 € und eine Maximalgebühr von 280,00 € vorgibt.

Unterlagen

Keine

Formulare

Keine