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Heizölverbrauchertankanlagen

Betreiberpflichten

Betreiber von Heizöllageranlagen sind für die Sicherheit ihrer Anlagen selbst verantwortlich. Hierzu zählt neben der eigenen Kontrolle der Dichtheit der gesamten Anlage (Behälter, Auffangraum) auch die terminliche Einhaltung von Überprüfungen der Anlage durch zugelassene Sachverständige.

Anzeigepflicht

Der Einbau, das Aufstellen, der Betrieb, das Stillegen, die Wiederinbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung der Anlage sind dem Landkreis Celle anhand eines Musters anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder zulassungspflichtigen Anlagen.

Prüfung der Anlagen

Anzeigepflichtige Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe müssen (regelmäßig) überprüft werden, damit ausgeschlossen werden kann, dass von diesen Anlagen eine Gefährdung der Gewässer ausgeht. Unter anderem sind folgende Anlagen bzw. Anlagenteile aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch ohne besondere Aufforderung erstmalig und später wiederkehrend innerhalb der genannten Fristen prüfpflichtig:


Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
Wiederkehrend alle

Unterirdisch

alle Tanks

ja
5 Jahre

im Wasserschutzgebiet

ja
2,5 Jahre

Oberirdisch

bis 1.000 l

nein
nein
über 1.000 l bis 10.000 l
ja
nein
über 10.000 l
ja
5 Jahre
über 1.000 l im Wasserschutzgebiet
ja

5 Jahre

Die Prüfung der Anlagen wird von zugelassenen Sachverständigen nach § 16 VAwS durchgeführt. Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlagen erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Nach Prüfung der Anlage wird vom Sachverständigen eine Durchschrift des Prüfberichtes an den Landkreis Celle weitergeleitet.

Stilllegung von Heizöllageranlagen

Wer beabsichtigt, seine Anlage stillzulegen, muss dieses rechtzeitig der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Stilllegungsarbeiten sind im Regelfall einem Fachbetrieb zu übertragen, da dieser wie auch bei der Instandsetzung und Mängelbeseitigung über die notwendige Sachkunde verfügt und eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlämmen gewährleistet.

Bei Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1.000 Liter besteht Fachbetriebspflicht!

Stilllegungsarbeiten sind:

  • Reinigung der Heizöllageranlage und der Rohrleitungen
  • Demontage der Tankanlage oder Umrüstung z. B. als Regenwassernutzungsanlage
    • die Umrüstung kann nur ein Fachbetrieb vornehmen

Bei stillgelegten prüfpflichtigen Anlagen ist von Sachverständigen zu prüfen,

  • ob die Anlage entleert und gereinigt ist und ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert und
  • ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen. Die Liste aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen geführt und kann im Internet eingesehen werden unter

Diese Sachverständigen-Organisationen geben auch Auskunft über die zugelassenen Fachbetriebe in Ihrer Region.

Der Landkreis Celle überwacht als Untere Wasserbehörde die Einhaltung der Prüffristen sowie die Beseitigung der Mängel an den Anlagen.

Fachbetriebspflicht

Alle Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen sind durch einen Fachbetrieb nach Wasserrecht durchzuführen (§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV)). Zugelassener Fachbetrieb ist nicht jeder Installateurbetrieb, sondern nur derjenige Betrieb, der über die entsprechenden Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt und seine Fachbetriebseigenschaft nachweisen kann (Zertifizierungsurkunde gem. § 62 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV – vom 18.04.2017, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation mit mindestens 2jähriger Überprüfung).

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Die vergangenen Hochwasserereignisse haben verdeutlicht, dass von Heizöltanks in Hochwassergebieten eine erhebliche Umweltgefährdung ausgehen kann. Anfang 2018 trat das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft. Es nimmt Betreiber einer Ölheizung stärker in die Pflicht. Betreiber einer Heizöltankanlage in einer von Hochwasser gefährdeten Region sind nach dem Wasserrecht verpflichtet, diese hochwassersicher nachrüsten zu lassen. Die neue Regelung gilt für alle unterirdischen Heizöltankanlagen und alle oberirdischen Tanks die in Überschwemmungsgebieten betrieben werden und mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern ausgestattet sind. Nach dem 05.01.2023 dürfen Tankanlagen die eine Hochwassersicherung nicht nachweisen können nicht weiter betrieben werden!

Für die individuelle Umsetzung, der ggf. durchzuführenden notwendigen Maßnahmen, zur hochwassersicheren Nachrüstung einer Tankanlage, ist der Fachbetrieb der richtige Ansprechpartner.

Weiterbetrieb einer Heizöltankanlage

Heizöltankanlage © IWO

Um die Heizöltankanlage hochwassersicher zu gestalten, ist sie in einem Raum oberhalb HQ 100-Marke (Grundlage ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das Gebiet einmal alle 100 Jahre von einem Hochwasser überflutet wird. Der zu erwartende Wasserstand wird als Bemessungshochwasser HQ100 von den Behörden festgelegt) zu platzieren, was letztendlich eine bauliche Maßnahme zur Folge hat. Sofern die Heizöltankanlage nicht verlagert werden kann, ist der Aufstellraum gegen

  • eindringendes Wasser
  • Wasserdruck
  • entstehenden Rückstau

abzudichten (Variante 1). Der Wasserdruck betrifft nicht nur den Aufstellraum, sondern auch den Tank selbst, denn auch dieser muss dem Wasserdruck standhalten.

Eine weitere Möglichkeit der Hochwassersicherung ist, die Heizöltankanlage gegen Aufschwimmen zu verankern (Variante 2). Dabei ist zu beachten, dass der Tank der Heizöltankanlage, im leeren Zustand, eine große Auftriebskraft hat. Sie beläuft sich beispielsweise bei einem 5.000-Liter-Tank auf fünf Tonnen. Notwendige Arbeiten dürfen immer nur von einem Fachbetrieb durchgeführt werden (Fachbetriebspflicht).

Neubau einer Heizöltankanlage

In Risikogebieten ist der Neubau einer Heizöltankanlage nach dem Hochwasserschutzgesetz II nur gestattet, wenn diese hochwassersicher eingebaut wird. In Überschwemmungsgebieten ist der Neubau einer Heizöltankanlage nach dem Hochwasserschutzgesetz II nicht mehr erlaubt. Ein Antrag auf Ausnahme in Überschwemmungsgebieten kann jedoch gestellt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Es besteht keine Alternative zur Heizöltankanlage durch andere Energieträger, die weniger wassergefährdend sind.
  • Die Kosten für eine Heizung mit weniger wassergefährdenden Energieträgern ist wirtschaftlich nicht vertretbar.
  • Die Ölheizung wird hochwassersicher errichtet.

Weitere Hinweise und Informationen

Weitere Hinweise und Informationen zur Lage der Hochwassergebiete erhalten Sie unter:


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